Aktuelle Ausgabe
In einem Verfahren um wettbewerbswidrigen Telefonverkauf von Zeitschriftenabonnements hat der Bundesgerichtshof den Antrag eines Telefonmarketing-Unternehmens auf Zulassung einer Sprungrevision abgelehnt. Das Landgericht Hamburg hatte im Januar 2010 der Klage einer Teilnehmerin an einem Gewinnspiel stattgegeben. Die Klägerin hatte in 2007 an einem Preisausschreiben der Zeitschrift „BILD der Frau" teilgenommen, in dem als Gewinn ein VW Eos und Gutscheine über 100 Euro in Aussicht gestellt wurden. Für die Teilnahme war eine Gewinnspielkarte beigefügt. Der Spielteilnehmer sollte neben Namen und Anschrift auch seine Telefonnummer eintragen. In Klammern wurde der Eintrag mit dem Text „z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote...".
Das Telefonmarketing-Unternehmen rief die Klägerin an und teilte ihr mit, sie werde demnächst einen Gutschein per Post erhalten. Anschließend bot das Unternehmen ein Abonnement der Zeitschrift zum Vorzugspreis an. Die Klägerin hielt diese Telefonwerbung mangels wirksamer Einwilligung für wettbewerbswidrig und klagte erfolgreich auf Unterlassung.
Der Bundesgerichtshof hat nun den Antrag auf Revision des betroffenen Unternehmens abgewiesen. Die Sache hätte, so das Gericht, keine grundsätzliche Bedeutung. Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Telefonwerbung ließe sich auf der Grundlage der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig beantworten. Das Landgericht hätte mit Recht angenommen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin zustünde. Die mit der Gewinnspielkarte erklärte Einwilligung hätte den an eine Telefonwerbung zu stellenden Ansprüchen nicht genügt und sei daher wettbewerbswidrig.
Der BGH hatte bereits entschieden, dass eine Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfordere („Opt-in"-Erklärung) und eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten sei, die auch andere Erklärungen und Hinweise enthalten, den Anforderungen nicht gerecht werden (BGH vom 16.07.2008- VIII ZR 348/06). Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf gelte insoweit dasselbe.
(al) 20.05.2011
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine