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In der so genannten Spitzelaffäre um die Beauftragung der Berliner Bild- und Presseagentur CMK durch die „Bunte" hat das Gericht nun ein Berichterstattungsverbot gegen den „Stern" ausgesprochen. Die Pressekammer des Hamburger Landgerichts untersagte eine bestimmte Berichterstattung, in der der Eindruck erweckt wurde, die „Bunte" habe von angeblich unlauteren Recherchemethoden der von ihr beauftragten Bildagentur gewusst.
Der „Stern" hatte den Artikel im Februar 2010 veröffentlicht. Darin wurde der Berliner Agentur vorgeworfen sie habe im Auftrag der „Bunten" Berliner Spitzenpolitiker systematisch ausgeforscht.
Das Landgericht Hamburg hat der Unterlassungsklage der Illustrierten aus dem Hause Burda nun mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin werde durch die konkrete Berichterstattung des „Sterns" rechtswidrig in ihrem allgemeinen Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt.
Ein durchschnittlicher Leser habe, so das Gericht, die angegriffenen Textpassagen zwingend so verstehen müssen, dass die Klägerin gewusst habe, dass die im Artikel beschriebenen Recherchemethoden angewendet wurden oder angewendet werden sollten. Das Gericht habe prozessual davon auszugehen, dass es sich hier um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele, denn dem beklagten „Stern" sei es nicht gelungen, das Gegenteil zu beweisen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung der Entscheidung ist möglich. Zuständig wäre in diesem Fall das Hanseatische Oberlandesgericht.
(al) 01.06.2011
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