Samstag, 15. August 2026

Aktuelle Ausgabe

ANZEIGE


Landgericht Köln verhandelt über Bauer-Klage gegen den Bundesverband Presse-Grosso

Die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln verhandelte am Donnerstag (09.06.2011) unter dem Vorsitz von Richter Bernd Paltzer über die Klage der Bauer Vertriebs KG, Hamburg, gegen den Bundesverband Presse-Grosso, Köln. Mit der Klage will Bauer dem Verband untersagen lassen, für die Presse-Großhandlungen in Deutschland einheitliche Konditionen, vor allem Handelsspannen und Laufzeiten, mit den Verlagen und Nationalvertrieben auszuhandeln und zu vereinbaren. Ebensowenig soll es nach dem Willen Bauers künftig dem Grosso-Verband erlaubt sein, Presse-Grosso-Unternehmen dazu aufzufordern, individuelle Verhandlungen mit Bauer abzulehnen.

Wie das Branchenmagazin dnv - der neue vertrieb berichtet, wird sich der Rechtsstreit noch einige Zeit hinziehen: Nach eindreiviertelstündiger Verhandlung kündigte der vorsitzende Richter Paltzer am Donnerstag an, am 30. Juni einen Hinweisbeschluss zu fassen, in dem die Kammer weitere für die Urteilsbildung relevante Fragen an die beiden Parteien richten werde. Für ihre Stellungnahmen zu den Fragen werden Klägerin und Beklagter sechs Wochen Frist eingeräumt. Anschließend wird ein Termin für eine weitere Verhandlung anberaumt werden.

Bauer: "Der Bundesverband Presse-Grosso bildet ein Kartell"

Bauer begründet die Klage kartellrechtlich: Mit der zentralen Verhandlung der Preise und Konditionen für seine Mitgliedsfirmen bilde der Bundesverband Presse-Grosso ein Kartell und übe eine kartellrechts- und wettbewerbsrechtswidrige Behinderung aus. Das Unternehmen wendet sich damit gegen die seit Jahrzehnten - auch von ihm selbst - geübte Praxis, wonach der Bundesverband Presse-Grosso für seine Mitglieder mit den Verlagen die Konditionen für die Vertriebsleistungen der Pressegroßhandlungen aushandelt, zu denen insbesondere die Handelsspannen zählen.

Das Gericht zeigte sich in der Bewertung des Falles zurückhaltend. Der vorsitzende Richter Paltzer nannte eingangs der Verhandlung den Grund dafür: Man tue sich schwer mit der kartellrechtlichen Beurteilung des Presse-Grossos. Er bat den Vertreter des Bundesverbandes Presse-Grosso, Professor Dr. Rainer Bechtold aus diesem Grund um eine Erläuterung, inwiefern das Presse-Grosso in seiner kartellrechtlichen Stellung eine Besonderheit bilde.

Grosso: "Einheitliche Konditionen verhindern keinen Wettbewerb"

Bechtold führte aus, dass die Presse-Grossisten untereinander keine tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerber seien, weil sie in getrennten Vertriebsgebieten agieren. Der Zuschnitt der Grosso-Gebiete wiederum beruhe nicht auf Absprachen der Pressegroßhandlungen untereinander, sondern gehe auf die Initiative der Verlage zurück. Einheitliche Konditionen hätten darum auch keinen wettbewerbsbeschränkenden Effekt.

Da die Presse-Grosso-Unternehmen als Alleinauslieferer zur Gleichbehandlung der Verlage verpflichtet seien, müssten sie, sofern sie mit Bauer individuelle Konditionen aushandelten, diese auch den anderen Verlagen anbieten. Umgekehrt sei Bauer als Preisbinder zur Gleichbehandlung der Grossisten verpflichtet, weil diese die Abgabepreise an den Einzelhandel nicht nach eigenem Ermessen festlegen dürfen.

Dr. Matthias Wolter, der Vertreter der Bauer Vertriebs KG, machte dagegen geltend, dass ein Wettbewerb zwischen den Presse-Grossisten möglich und aus Sicht von Bauer erwünscht sei. Zwar strebe man mit den Presse-Grosso-Unternehmen Verhandlungen an, doch müssten diese mit Blick auf die unterschiedlichen Bedingungen, unter denen die Grossisten arbeiteten (Stadt- vs. Land-Grossist) individuell geführt werden und in individuell unterschiedliche Resultaten münden. Die zentrale Verhandlungsmacht des Verbandes verhindere dies jedoch. Die Grosso-Gebietseinteilung betrachtet Wolter als unzulässig.

"Das Gericht wirkte sehr gut vorbereitet und hat sich offenkundig eingehend mit den Grundlagen des Grosso-Systems befasst. Das zeigten auch die Rückfragen, die es an beide Seiten richtete", meinte Kai-Christian Albrecht, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Presse-Grosso, nach der Verhandlung gegenüber dnv-online. "Nach meinem Eindruck sehen die Richter die grundsätzliche Bedeutung der Auseinandersetzung für das lesernahe Versorgungsnetz mit Presse sowie für das Verfahren vor dem BGH. Wir sind zuversichtlich, dass das Gericht zu einem Urteil kommen wird, das auch künftig dem Presse-Grosso ermöglicht, das einmalig breite Presseangebot im deutschen Einzelhandel zu gewährleisten."


zurück

(al) 10.06.2011



Titelschutz anmelden

 

Wir informieren Sie

 

Erscheinungstermine