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In der Auseinandersetzung um die Veröffentlichung eines „Terroristen-Fotos" konnte sich die BILD-Zeitung jetzt vor dem Bundesgerichtshof durchsetzen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte den Kläger im Juli 2008 zusammen mit zwei Mitangeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilt. Die BILD-Zeitung veröffentlichte ein Foto des Klägers, obwohl während der Hauptverhandlung des OLG Stuttgart Fernseh- und Bildaufnahmen am Tag der Urteilsverkündung nur mit der Maßgabe zulässig waren, dass bei Abbildungen der Angeklagten deren Gesichter durch geeignete Maßnahmen (sprich „pixeln") unkenntlich gemacht würden.
Das Landgericht Berlin gab der Unterlassungsklage des Verurteilten statt. Die BILD-Zeitung hätte es zu unterlassen, das Foto ungepixelt zu verbreiten. Auch die Berufung vor dem Kammergericht Berlin hatte keinen Erfolg. Doch der Bundesgerichthof entschied nun anders.
Dem Kläger stehe nach Auffassung des VI. Zivilsenats kein Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung zu. Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung sei grundsätzlich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (Kunsturheberrechtsgesetz) zu beurteilten, erläuterten die Karlsruher Richter in einer Mitteilung zu dem Urteil. Danach dürften Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren - hier nicht vorliegenden - Einwilligung verbreitet werden. Hiervon bestehe allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gelte aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden.
Im Streitfall handelte es sich bei der aktuellen Berichterstattung über die Urteilsverkündung um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Demgegenüber musste der Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Dem Umstand, dass der Kläger nur im Vertrauen auf die sitzungspolizeiliche Anordnung die Fotoaufnahmen ermöglicht haben will, komme nicht das vom Berufungsgericht angenommene Gewicht zu. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass nach dem Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären und er letztlich durch sein Verhalten allenfalls Bildaufnahmen hätte vereiteln können, die wegen des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit grundsätzlich zulässig waren. Das Persönlichkeitsrecht ist auch im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall sei.
(al) 10.06.2011
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