Aktuelle Ausgabe
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) will sicherstellen, dass Verbraucher in Hinblick auf Fernsehwerbung „umfassend und angemessen geschützt" werden. So kann nach Auffassung des Gerichtshofs auch bei Fehlen eines Entgelt eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegen. Im vorliegenden Fall ging es um eine im griechischen Privatfernsehen ausgestrahlte Sendung aus dem Jahr 2003. In der Sendung wurde eine kosmetische Zahnbehandlung dargestellt, sowie deren Wirksamkeit und Kosten erörtert. Die Moderatorin der Sendung „ALTER CHANNEL" unterhielt sich mit einer Zahnärztin, die erklärte, die Behandlung sei eine Weltneuheit.
Der giechische Nationalrat für Rundfunk und Fernsehen verhängte daraufhin eine Geldbuße von 25.000 Euro gegen den Sender Eleftheri tileorasi. Der Sender erhob dagegen Klage vor dem Staatsrat Griechenlands, der wiederum den Europäischen Gerichtshof nach der Auslegung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenze" fragte.
Diese Richtlinie verbietet Schleichwerbung, die - so eine Mitteilung des EuGH - definiert wird als „Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marke oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigenen Zwecks dieser Erwähnung irreführen kann". In der Richtlinie heißt es, dies gelte insbesondere dann als beabsichtigt, wenn die Erwähnung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt. Doch genau dieses „insbesondere" fand sich nicht in der griechischen Fassung der Richtlinie.
So stellte der EuGH zunächst einmal klar, dass zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts der Text einer Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden sei. Weichen Übersetzungen voneinander ab, müsse die Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehöre.
Die Besonderheit von Schleichwerbung bestehe darin, dass die von einem Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen sei. Die Existenz eines Entgelts stelle zwar ein Kriterium dar, anhand dessen sich die Werbeabsicht festellen ließe, aus der Definition der Richtlinie ergäbe sich jedoch, dass die Absicht bei Fehlen eines solchen Entgelts nicht ausgeschlossen werden könne, so das Gericht.
(al) 17.06.2011
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine