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Mit Wirkung zum 1. Juli 2011 dürfen Unternehmen auch für elektronische Rechnungen, die ohne elektronische Signatur versendet wurden, ihr Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen. Bislang hatten die Finanzämter keine Rechnungen zum Vorsteuerabzug akzeptiert, die per „einfacher“ Email versendet worden waren.
Im Umkehrschluss bleibt es Unternehmern künftig selbst überlassen, die Echtheit einer erhaltenen Rechnung und die Identität des Absenders zu prüfen. Die Veränderung ist das Ergebnis des Steuervereinfachungsgesetzes, das der Deutsche Bundestag Anfang Juni 2011 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet hat. Es steht im Einklang mit den Richtlinien des EU-Rates zu Rechnungsstellungsvorschriften vom 13. Juli 2010.
Laut einer Mitteilung des Deutschen Verbandes für Post, Informationstechnologie und Telekommunikation dürfte das Gesetz bei Anbietern von Dienstleistungen nach dem De-Mail-Gesetz für Ernüchterung sorgen. Denn diese zielten vor allem auf Versender regelmäßiger Rechnungen und weiterer adressierter Geschäftspost in großen Stückzahlen.
Ein Frage-Antwort-Katalog zur elektronischen Rechnungsstellung nach Art. 5 des Steuervereinfachungsgesetzes findet sich auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.
Quelle: dnv-online
(al) 28.06.2011
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