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Bundesgerichtshof (BGH): Nutzung fremder Marken bei Adword-Werbung ist zulässig
Ob die Nutzung einer fremden Marke als Adword bei der Buchung von Suchmaschinenwerbung zulässig ist, ist unter Gerichten und Juristen seit vielen Jahren umstritten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass eine solche Nutzung nicht zwingend einen Verstoß gegen das Markenrecht darstellt. Dies gilt zumindest dann, wenn weder die Anzeige noch die verlinkte Domain, für die mit einem bestimmten Adword geworben wird, dieses Markenkennzeichen selbst oder einen Hinweis auf den Markeninhaber oder dessen Produkte beinhaltet. Die Nutzung ist also zulässig, wenn für einen normalen Internet-Nutzer nicht nahegelegt wird, dass eine Beziehung zwischen dem Werbetreibenden und dem eigentlichen Markeninhaber besteht.
Zu diesem Ergebnis kommt der BGH in seinem Urteil vom 13. Januar 2011, dessen schriftliche Begründung jetzt vorliegt.
Klägerin des fünf Jahre dauernden Rechtsstreits war die Inhaberin der Marke Bananabay, die unter diesem Namen Erotikartikel anbot. Die Beklagte vertreibt auf ihrer Website ein vergleichbares Angebot. Um dieses Angebot zu bewerben, hatte sie die Bezeichnung "Bananabay" als Keyword bei Google gebucht. Dadurch erschien bei der Eingabe der fremden Marke in den Suchergebnissen im Bereich "Anzeigen" eine Werbung der Beklagten, in der diese unter Verweis auf ihre eigene Seite eine Rabattaktion bewarb. Produkte der Klägerin wurden dort nicht vertrieben.
(Az. I ZR 125/07)
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(adm) 03.08.2011
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