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Die Verbraucherzentralen konnten sich in erster Instanz mit einer Wettbewerbsklage gegen den Deutschen Brauer-Bund e.V. mit Sitz in Berlin durchsetzen. Wie das Landgericht Anfang August mitteilte, wurde den Bierbrauern untersagt im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit positiven gesundheitsbezogenen Wirkungen von alkoholischen Getränken zu werben. So darf der Brauer-Bund auf seinen Internetseiten weder die schönheitsfördernde Wirkung von Bier hervorheben, noch auf Vorbeugeeffekte gegen Herzerkrankungen, Gallen- und Harnstein sowie Osteoporose hinweisen. Die beanstandete Werbung sei nicht mit den europarechtlichen Regeln über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln vereinbar, so das Gericht.
Der Deutsche Brauer-Bund e.V. sieht dagegen in der „Information der Öffentlichkeit keine Werbung“ und will Berufung einlegen, wie Rechtsanwalt Peter Hahn (Foto), Hauptgeschäftsführer des Verbands, mitteilt. Nach seinem Dafürhalten seien wahrheitsgemäße, wissenschaftlich belegte Aussagen über positive gesundheitsbezogene Wirkungen von Bier zulässig. „Wir nehmen allgemeine, aufklärende Aussagen über die Gattung Bier vor und nicht kommerzielle Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von und bei der Werbung für Bier“, so Hahn. Es handle sich demnach bei Produktbeschreibungen nicht um Aussagen, die auf konkrete Absatzförderung zielen.
Bild: Deutscher Brauer-Bund e.V.
(al) 09.08.2011
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