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Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) muss einen Wahlwerbespot der NPD zur Berliner Abgeordnetenhauswahl nicht ausstrahlen. Der im Eilverfahren ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18.08.2011 wurde am vergangenen Mittwoch durch das Oberverwaltungsgericht bestätigt.
Der Wahlwerbespot erfülle den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB), weil er Ausländer mit Straftätern gleichsetze, so das Gericht. Die NPD dagegen berief sich in dem Verfahren auf ihre Meinungsfreiheit. Der Spot weise lediglich auf die aus NPD-Sicht unzutreffende Kriminalitätsstatistik hin sowie darauf, dass wesentlich mehr Ausländer Straftaten begingen, als der Öffentlichkeit vermittelt werde.
Das Berliner Oberverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Vorinstanz habe den Wahlwerbespot zu Recht im Rahmen einer Gesamtschau gewürdigt, aufgrund derer eine Deutung im Sinne der NPD nicht in Betracht komme. Bildabfolge und Textwahl des Spots ließen es nicht zu, die einzelnen Sequenzen lediglich isoliert zu betrachten und zu würdigen.
(al) 01.09.2011
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