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Die Wettbewerbszentrale hat im Laufe des Jahres 2011 immer wieder Beschwerden über Verstöße von Ärzten gegen deren jeweilige Gebührenordnungen auf der Plattform www.groupon.de erhalten. In knapp 100 Fällen ist die Selbstkontroll- Institution mit Abmahnungen gegen derartige Wettbewerbsverstöße vorgegegangen. Dabei ging es nicht nur um Verstöße gegen die Gebührenordnung für Ärzte, sondern wiederholt auch um unlautere Befristung der Gutscheine auf 6 oder 12 Monate. Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, stellt eine derart deutliche Verkürzung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung eine unangemessene Benachteilung des Kunden dar. Die Gutschein-Werbung von Ärzten und Zahnärzten bezog sich meist auf Botox-Unterspritzungen, Brustvergrößerungen sowie Zahnreinigung. Laut Berufsordnung müssen Ärzte aber ein angemessenes Honorar berechnen. Dessen Grundlage ist die Gebührenordnung, die Rabatte oder Pauschalpreise nicht erlaubt.
Die Wettbewerbszentrale empfiehlt nicht nur Medizinern, sondern auch Fahrlehrern vor jeder Gutschein-Werbung einen Rechtsrat einzuholen. Denn auch Fahrschulen unterliegen besonderen Vorschriften zur Preiswerbung. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Angebote über komplette Führerscheinausbildungen für die künftigen Schüler durchschaubar und vergleichbar sind.
So hatten die Wettbewerbshüter beim Landgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung gegen eine Fahrschule (AZ: 3-08 O 101/11, nicht rechtskräftig) erwirkt. Dem Unternehmen wurde die weitere Werbung mit dem angebotenen Gutschein auf Groupon.de untersagt. Dem Angebot fehlten die gesetzlich vorgeschriebenen Preisangaben sowie Informationen über weitere Ausbildungskosten nach Aufbrauchen des erworbenen Gutscheins.
(al) 09.09.2011
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