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Das Oberlandesgericht München hat die gesetzliche Pflicht von Hotelbetreibern und Kabelunternehmen bestätigt, eine angemessene Vergütung für die Nutzung von TV- und Radioprogrammen an die privaten Sendeunternehmen zu zahlen. Wie die VG Media mitteilt, ist das Urteil in einem langandauernden Rechtsstreit zwischen dem Sender CNN und einem Düsseldorfer Hotel nun rechtskräftig.
Demnach ist die Nutzung von Fernsehsendungen in Hotelzimmern eine eigenständige urheberrechtspflichtige Zweitverwertung. Die Frage der Empfangstechnik sei dabei unerheblich. Der Hotelbetreiber sei, so das Gericht, verpflichtet für die Nutzung der Programmsignale einen Lizenzvertrag mit dem Sendeunternehmen oder der zuständigen Verwertungsgesellschaft schließen und eine angemessene Vergütung zahlen. Weietere Faktoren, wie etwa saisonale Auslastung des Hotels, hätten keinen Einfluss auf die Vergütungspflicht.
„Dieses obergerichtliche Urteil bestätigt, dass Nutzer, auch wenn keine direkten, unmittelbaren Entgelte für die Bereitstellung der Sendesignale erhoben werden, zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet sind. Dies gilt neben Hotels für alle Kabelnetzbetreiber oder Kabelunternehmen der Wohnungswirtschaft“, kommentiert Markus Runde, Geschäftsführer der VG Media das Urteil.
(al) 13.09.2011
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