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Ein Eilantrag der First Mail Düsseldorf GmbH, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Post AG, gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur wurde vom Verwaltungsgericht Köln abgelehnt. Die Regulierungsbehörde hatte dem Postdienstleister vorgeworfen gegen die Entgeltmaßstäbe und das Diskriminierungsverbot nach dem Postgesetz zu verstoßen. In Abstimmung mit dem Kartellamt hatte die Bundesnetzagentur der First Mail eine Frist bis zum 31.08.2011 gewährt, um die Entgelte entsprechend anzuheben.
Der Postdienstleister muss dieser Entgeltanpassung nun vorerst nachkommen. Die von der First Mail vorgebrachten Bedenken griffen, nach Auffassung des Kölner Verwaltungsgerichts nicht durch. Die Kammer könne die Richtigkeit der strittigen Regelung im Eilverfahren wegen der komplexen Sach- und Rechtsfragen nicht abschließend klären und behielte dies dem Hauptsacheverfahren vor. Das Gericht ginge aber davon aus, dass die First Mail und die Deutsche Post AG aufgrund ihrer Konzernverbundenheit wettbewerbsrechtlich als einheitliches Unternehmen anzusehen seien. Da die First Mail im Gegensatz zu vielen Wettbewerben ihre Verluste derzeit auf die DPAG abwälzen könne, sei es ihr zumutbar, zunächst den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Gegen die Entscheidung ist bereits eine Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt worden (13 B 1082/11).
(al) 14.09.2011
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