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Insgesamt 16 Beschwerden erhielt der Deutsche Presserat in Zusammenhang mit dem Bombenanschlag in Oslo und dem Amoklauf in Utoya. Wie das Kontrollgremium der Deutschen Presse mitteilt, wurden mehrere Beschwerden bereits im Vorverfahren als unbegründet abgelehnt. In anderen Fällen entschieden die Ausschüsse. Dabei kritisierte der Presserat zwei Veröffentlichungen, in denen eine Vielzahl von Opfern mit Bild und vollem Namen dargestellt wurde und sprach jeweils einen Hinweis aus.
Die ethische Bewertung der Frage, ob es nach einem solchen Amoklauf gerechtfertigt sei, die Opfer zu zeigen, wurde intensiv diskutiert. Viele Medien hätten die Fotos veröffentlicht, weil die Redaktionen den Opfern “ein Gesicht geben“ wollten, um den Lesern das Ausmaß dieses schrecklichen Verbrechens begreifbarer zu machen. Diese Intention stoße sich, so der Presserat, allerdings mit dem Persönlichkeitsrecht der Opfer. Nur weil Menschen zufällig Opfer eines schrecklichen Verbrechens würden, rechtfertigte dies nicht automatisch eine identifizierende Berichterstattung über ihre Person. Bei der Abwägung gelangte das Gremium zu dem Ergebnis, dass das Persönlichkeitsrecht der Opfer im konkreten Fall ein mögliches Informationsinteresse der Leser überlagert. Die durch die Fotos entstehende Emotionalisierung sei lediglich eine erweiterte Information, die vom ethischen Standpunkt her zum sachlichen Verständnis des Amoklaufs so nicht erforderlich war.
Außerdem erhielten BILD und BILD-Online für die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem neben dem Attentäter selbst auch dessen Mutter so wie eine Freundin abgebildet waren, eine nicht-öffentliche Rüge. Eine weitere nicht-öffentliche Rüge erging an die Boulevardzeitung für die Veröffentlichung des Fotos eines jungen Mädchens, das vor zwei Jahren bei einem Autounfall ums Leben gekommen war. Die Veröffentlichung war ohne Einverständnis der Hinterbliebenen erfolgt.
Die Frauenzeitschrift LEA aus dem Klambt-Verlag wurde vom Presserat öffentlich gerügt, weil sie einen frei erfundenen Text als journalistisch-redaktionellen Beitrag zu einem medizinischen Thema veröffentlichte. Der Verlag teilte dem Presserat aufgrund einer Leserbeschwerde zwar mit, dass man sich von der Autorin getrennt habe. Dennoch unterließ es die LEA-Redaktion ihre Leserschaft über die grobe Irreführung zu unterrichten. Veröffentlichungen dieser schädigen das Ansehen der Presse, so das Urteil des Presserats. Leserinnen und Leser hätten einen Anspruch darauf, über erkannte Fehlleistungen unterrichtet zu werden.
Insgesamt wurden in den drei Beschwerdeausschüssen 84 Beschwerden behandelt. Neben den zwei öffentlichen und zwei nicht-öffentlichen Rügen gab es 16 Missbilligungen und 18 Hinweise. In 37 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. In sieben Fällen wurde die Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet. In einem Fall gab es mehrere Beschwerdeführer gegen eine Publikation, die Maßnahme wird hier jedoch nur einmal gezählt.
Quelle: Deutscher Presserat
(al) 19.09.2011
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