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EuG: Kein „Symbol des Despotismus“ als Gemeinschaftsmarke

Das sowjetische Staatswappen mit „Hammer und Sichel" kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, auch wenn es nur in einem Mitgliedsstaat der EU gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit einem Urteil vom 20. September entschieden.

Die Couture Tech. Ltd., eine Gesellschaft, die mit den internationalen Tätigkeiten eines russischen Modeschöpfers verbunden ist, hatte die Gemeinschaftsmarke im Jahr 2006 beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) angemeldet. Das HABM, zuständig für die Eintragung von in allen 27 Ländern der EU gültigen Marken und Geschmacksmustern, wies die Anmeldung zurück, weil die Marke aus der exakten Darstellung des Wappens der ehemaligen UdSSR bestand. Gestützt auf die Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis in den Mitgliedsstaaten Ungarn, Lettland und der Tschechischen Republik, befand das Amt, dass die dargestellten Symbole von einem wesentlichen Teil der betroffenen Verkehrskreise in dem Teil der Europäischen Union, der sowjetischer Herrschaft unterstanden habe, als gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßend angesehen würden.

Die Couture Tech Ltd. erhob daraufhin eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung. Die Luxemburger Richter machten in ihrem Urteil deutlich, dass bei der Auslegung der Begriffe „öffentliche Ordnung" und „gute Sitten" nicht nur die allen Mitgliedsstaaten gemeinsamen Umstände, sondern auch die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen seien, die einen Einfluss auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet dieser Staaten haben könnten. Da die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System sei, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist, würden die Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis bestimmter Mitgliedsstaaten im vorliegenden Fall nicht wegen ihrer normativen Geltung, sondern als tatsächliche Anhaltspunkte berücksichtigt, die es erlauben, die Wahrnehmung von mit der ehemaligen UdSSR verbundenen Symbolen durch die maßgeblichen Verkehrskreise in den betreffenden Mitgliedsstaaten zu beurteilen.

Die Beschwerdekammer des HABM hätte mit der auf die Prüfung von Gesichtspunkten der Situation in Ungarn gestützten Feststellung keinen Beurteilungsfehler begangen. Nach den ungarischen Rechtsvorschriften gelten Hammer und Sichel und der fünfzackige rote Stern als „Symbole des Despotismus", deren Benutzung gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Da eine Marke bereits von der Eintragung auszuschließen sei, wenn sie auch nur in einem Teil der Union gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, sei es nicht erforderlich gewesen, weitere Gesichtspunkte zu prüfen, die sich auf die Verkehrsanschauung in Lettland und der Tschechischen Republik beziehen, so das Gericht. Somit wurde die Klage der Couture Tech Ltd. abgewiesen.


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(al) 23.09.2011



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