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BGH entscheidet im Streit um Bildmotive auf Druckerpatronen

Die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit, die EPSON Deutschland GmbH, produziert und vertreibt Drucker und hierzu passende Farbpatronen, auf denen sie seit Mitte 2002 neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme anbringt, die ebenfalls eine Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben. Die Beklagten gehören zum Pelikan-Konzern, der auch für EPSON-Drucker geeignete Patronen vertreibt. Die Verpackungen dieser Patronen zeigen ähnliche Bildmotive wie die Motive, die EPSON verwendet. Nach Ansicht von EPSON eine unzulässige Rufausnutzung.

Die Vorinstanzen gaben der Klägerin recht. Doch der BGH hob die Urteile auf und wies die Klage ab. Eine vergleichende Werbung sei nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herab-setzt oder verunglimpft. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft, die das Berufungsgericht als ausreichend angesehen hatte, stehe der Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich.


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(al) 30.09.2011



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