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Anhand des Markenrechtsstreits zwischen dem Blumenlieferdienst „Interflora British Unit" und dem bekannten britischen Einzelhandelsunternehmen „Marks & Spencer" hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuG) ausgeführt, wann die Nutzung einer fremden Marke als Google-"Adword" zulässig ist. „Interflora" ist als Gemeinschaftsmarke und als nationale Marke in Großbritannien eingetragen. Marks & Spencer hatte die Schlüsselwörter „Interflora" und Varianten von „Interflora Flowers", „Interflora Delivery" und „Interflora.com" als „Adwords" bei Google genutzt.
Der britische High Court of Justice, bei dem der Lieferdienst „Interflora" wegen Verletzung der Markenrechte Klage erhoben hatte, legte dem Europäischen Gerichtshof schließlich Fragen zu mehreren Aspekten der Benutzung von Schlüsselwörtern vor, die mit einer Marke identisch sind.
Die Luxemburger Richter wiesen zunächst darauf hin, dass der Markeninhaber eine solche Benutzung nur verbieten dürfe, wenn sie eine der „Funktionen" der Marke beeinträchtigen könne. Ihre Hauptfunktion sei die Gewährleistung der Herkunft der von der Marke erfassten Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern. Die beiden anderen Funktionen seien die Werbe- und Investitionsfunktion. Auch diese Funktionen seien schutzwürdig. Die Richter betonten, dass die Marke auch ein Instrument der Geschäftsstrategie darstelle, die zu Werbezwecken oder zum Erwerb eines Rufs eingesetzt werde, um den Verbraucher zu binden.
Die herkunftsweisende Funktion einer Marke sei beeinträchtigt, wenn aus der anhand eines der Marke entsprechenden Schlüsselworts erscheinenden Anzeige für den aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen sei, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem Dritten stammten. Die Werbefunktion der Marke werde hiervon aber nicht beeinträchtigt.
In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof zum ersten Mal den Schutz der Investitionsfunktion einer Marke geprüft. Diese Funktion sei beeinträchtigt, wenn ein Mitbewerber ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen benutzt und diese Benutzung es dem Markeninhaber wesentlich erschwert, seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung seines Rufs einzusetzen, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden. Doch der Markeninhaber dürfe einen Mitbewerber nicht an einer solchen Benutzung hindern, wenn diese lediglich zur Folge habe, dass der Inhaber seine Anstrengungen zum Erwerb oder zur Wahrung seines Rufs anpassen müsse. Der Markeninhaber könne auch nicht den Umstand anführen, dass diese Benutzung einige Verbraucher veranlassen werde, sich von den Waren oder Dienstleistungen der genannten Marke abzuwenden.
Abschließend erläuterte das Gericht die Tragweite der Begriffe „Verwässerung" (Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke) und „Trittbrettfahren" (Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke).
Wenn dagegen im Internet anhand eines Schlüsselworts, das einer bekannten Marke entspricht, eine Werbung gezeigt werde, mit der eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen werde, falle eine solche Benutzung grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb.
(al) 30.09.2011
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