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Bundesgerichtshof erlaubt Grosso-Kündigung

Die Kündigung, mit der die Bauer Vertriebs KG im Herbst 2008 ihren Lieferauftrag an das Presse-Grosso-Unternehmen Heinz-Ulrich Grade KG, Elmshorn, zu Ende Februar 2009 beendete, ist rechtmäßig. Das entschied, nach einem Bericht des Branchenmagazins dnv-online, der Kartellsenat des Bundesgerichtshof in seinem am  Montag (24.10.2011) verkündeten Urteil. Die Klage der Grade KG gegen die Kündigung, die noch in der ersten Instanz vor dem Landgericht Kiel Erfolg hatte, in der zweiten Instanz vom Oberlandesgericht Schleswig jedoch abschlägig beschieden wurde, wurde damit endgültig abgewiesen.

Wie es in einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hieß, steht es jedem Verlag grundsätzlich frei zu entscheiden, welchen Dienstleister er für die Auslieferung seiner Zeitungen oder Zeitschriften an den Einzelhandel beauftragt. Es stelle auch keine unbillige Behinderung von Grade dar, dass Bauer den Vertrieb seiner Presseerzeugnisse der Pressevertrieb Nord KG überträgt. "Jedem Unternehmen steht es grundsätzlich frei, den bisher unabhängigen Händlern übertragenen Vertrieb seiner Produkte selbst zu übernehmen", heißt es in der Mitteilung des BGH.

Der BGH berücksichtigte, dass die Tätigkeit des Presse-Grossisten in den Schutzbereich der Pressefreiheit einbezogen ist. Allerdings sieht er keinen notwendigen Zusammenhang zwischen der Preisbindung und ihrer Funktionsfähigkeit für die Pressefreiheit und der gebietsbezogenen Alleinauslieferung. Es würden auch weder die Interessen der Zeitschrifteneinzelhändler an einem umfassenden Sortiment und einer einfachen Remission beeinträchtigt noch diejenigen kleiner Verlage an einem ungehinderten Marktzutritt, hieß es seitens des BGH, der dazu auf die Beispiele in Hamburg und Berlin verwies.

Keine massiven Veränderungen in Sicht

Dass dieses Urteil kurzfristig zu massiven Veränderungen der Pressevertriebsstruktur in Deutschland führen wird, erscheint zum jetzigen Zeitpunkt unwahrscheinlich. Denn der Bundesverband Presse-Grosso hat im vergangenen Herbst und in diesem Frühjahr mit der überwiegenden Mehrheit der Verlage nicht nur Vereinbarungen über neue finanzielle Konditionen getroffen. Die fraglichen Verlage haben sich zugleich förmlich zum Inhalt der Gemeinsamen Erklärung vom Sommer 2004 bekannt. Diese zwischen dem VDZ, dem BDZV und dem Bundesverband Presse-Grosso getroffene Vereinbarung erlaubt den Verlagen Kündigungen ihrer Lieferaufträge an Pressegroßhandelsfirmen lediglich dann, wenn nachhaltige Leistungsmängel oder andere sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen.

Auch Heribert Bertram, Geschäftsleiter der Bauer Vertriebs KG, hatte im Laufe der Auseinandersetzung mit Grade mehrfach gesagt, dass er nicht plane, im Falle eines für sein Unternehmen günstigen Urteils reihenweise Kündigungen an Pressegroßhandlungen auszusprechen. Unbestreitbar verschieben sich durch das Urteil jedoch die Gewichte zwischen den Verlagen und dem Presse-Grosso. Wenn auch für die meisten Verlage der Austausch des aktuellen Grosso-Partners keine realistische Option darstellt, erscheint ein solches Szenario für Großverlage nicht grundsätzlich ausgeschlossen - und wäre es nur als Drohkulisse für Konditionenverhandlungen.

Weitere Reaktionen auf das Urteil lesen Sie auf dnv-online


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(al) 25.10.2011



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