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Der Rechtsstreit zwischen dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ) und der VG Media um die Nutzung von Programmbegleitmaterial in elektronischen Programmführern (EPG) hat ein vorläufiges Ende gefunden. Wie die Verwertungsgesellschaft am Donnerstag (27.10.2011) mitteilte, hat der Bundesgerichtshof am 18.10.2011 die Nichtzulassungs-Beschwerde des VDZ gegen das Revisionsurteil des OLG Düsseldorf vom 03.11.2010 zurückgewiesen.
Der Verlegerverband hatte gegen die Verwertungsgesellschaft der privaten Fernseh- und Hörfunksender geklagt, um für seine Mitglieder einen unentgeltlichen Anspruch auf Nutzung des Programmbegleitmaterials der Sendeunternehmen in EPGs zu erreichen. Doch das OLG Düsseldorf (AZ: Vi-Li (Kart) 15/10) bestätigte die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des von den privaten Sendern erstellten Begleitmaterials. Betreiber von elektronischen Programmführern, die auf Computer, mobilen Endgeräten oder dem Fernseher empfangbar sind, werden damit verpflichtet, für die Nutzung der von den Sendern bereitgestellten Texte, Bilder, Trailer oder Audiosequenzen eine angemessene Vergütung an die VG Media zu zahlen und entsprechende Lizenzverträge abzuschließen. So die Verwertungsgesellschaft.
Für den VDZ ist der EPG-Streit allerdings in der Sache noch offen. VDZ-Justitiar Dirk Platte erklärte in einer Pressemitteilung des Verbands: "Mit dieser Entscheidung haben wir am Ende des Rechtsweges keine Entscheidung in der Sache. Es bleibt in diesem Verfahren ungeklärt, ob die VG Media berechtigt ist, den Verlagen bei der Nutzung von Programminformationsmaterial inhaltliche Vorgaben zu machen und eine Bezahlung des Promotionmaterials zu verlangen. Hierzu sind aber noch mehrere Gerichtsverfahren anhängig und bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen."
Anders als das Landgericht Köln in der ersten Instanz habe das OLG Ende vergangenen Jahres die Klage des VDZ gegen die VG Media über die Nutzung von Programminformationsmaterial der Privatsender in Elektronischen Programmführern (EPG) als unzulässig zurückgewiesen. Der Verband sei nach seiner Satzung nur zur Wahrnehmung der „gemeinsamen Interessen“ der Zeitschriftenverleger berechtigt. Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen Programminformationsmaterial von den Verlagen genutzt werden könne, handele es sich um ein Sonderinteresse insbesondere der Programmzeitschriftenverlage und damit nur um ein Interesse einiger weniger Verlage im VDZ. Nach diesem Urteil, so der VDZ, wäre es etwa der Hälfte der Branchenverbände in Deutschland verwehrt, die Interessen ihrer Mitglieder gerichtlich geltend zu machen, wenn nicht alle Mitglieder gleichermaßen betroffen sind. Der BGH hielt diese Entscheidung nicht für prüfwürdig und lehnte die Zulassung der Revision ab. Dagegen habe das Landgericht Köln in der ersten Instanz keinerlei Zweifel an der Prozessführungsbefugnis des VDZ gehabt und die Klage wegen eines Verstoßes der Sender gegen EU-Kartellrecht zugunsten der Verlage entschieden (Az.: 28 O 479/08).
(al) 28.10.2011
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