Samstag, 15. August 2026

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Ob Bildersuche oder beleidigender Blog-Eintrag - Google punktet vor dem BGH

Suchmaschinendienstleister Google konnte in den vergangenen Wochen vor dem Bundesgerichtshof in zwei Fällen wichtige Teilsiege erringen. Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat entschied erneut zugunsten von Googles Bildersuche. Der Suchmaschinenbetreiber könne nicht wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, wenn geschützte Werke in den Vorschaubildern (thumbnails) der Bildersuche wiedergegeben werden, so das Gericht. Ein Hamburger Fotograf hatte auf Unterlassung geklagt, weil bei einer Suchanfrage Abbildungen von ihm angefertigter Fotos der Moderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder angezeigt wurden. Der Fotograf argumentierte, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen sich die Fotos befanden, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Die Karlsruher Richter wiesen zunächst auf eine Entscheidung (AZ: I ZR 69/08) des vergangenen Jahres hin. Darin heißt es: Ein Urheber, der die Abbildung eines geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, hat durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt.

Suchmaschinen können keine „Rechte" erkennen

Eine solche Einwilligung liege auch dann vor, wenn die Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt würde. Es sei allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb könne und dürfe der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber sei es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.

Äußerungsrechte: Wann kann ein Bloghoster für Beleidigungen in Anspruch genommen werden?

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem aktuellen Urteil die Prüfpflichten eines Hostproviders präzisiert. In der Sache ging es um einen Immobilienunternehmer, der auf „mallorca.blogspot.com" u.a. als „Bankrotteur und Betrüger" bezeichnetet wurde. Der Geschäftsmann erhob Klage gegen Google, Betreiber von „blogspot.com".

Nach dem Urteil des BGH muss ein Hostprovider im Falle eines verletzenden Blog-Eintrags nur tätig werden, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.

So muss der Provider
• die Beanstandungen grundsätzlich an den Blog-Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleiten.
• Bleibt diese aus, ist der Beitrag zu löschen.
• Ergeben sich berechtigte Zweifel, ist der Provider gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und ggf. Nachweise zu verlangen aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
• Legt der Betroffene die erforderlichen Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst.
• Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.


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(al) 28.10.2011



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