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In der Auseinandersetzung um die urheberrechtliche Zulässigkeit der verkürzten Wiedergabe von Buchrezensionen durch das Portal „Perlentaucher.de“ hat das Oberlandesgericht nun erneut entschieden. Der „Perlentaucher“ ist ein Online-Kulturmagazin, das u.a. auch Zusammenfassungen (so genannte Abstracts) von Buchrezensionen aus deutschen Tageszeitungen online stellt. Die Abstracts geben die Rezensionen zwar verkürzt wieder, enthalten aber auch besonders aussagekräftige Passagen der Originalrezensionen. Die Verleger der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und der Süddeutschen Zeitung (SZ) sahen in dieser Verwertung eine Verletzung ihres Urheberrechts und nahmen das Portal auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass die Tageszeitungen kein generelles Verbot der Verwendung ihrer Buchrezensionen verlangen könnten. Es sei urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassungen zu verwerten.
Anders als die Vorinstanzen vertrat der BGH aber die Auffassung, dass die Übernahme der Rezensionen im konkreten Einzelfall die Urheberrechte der Klägerinnen verletzten könnte. Die Karlsruher Richter hoben daher die Berufungsurteile teilweise auf und wiesen das Oberlandesgericht an zu prüfen, ob die Verbreitung einzelner konkreter Perlentaucher-Abstracts das Urheberrecht der Zeitungshäuser verletze.
Das Frankfurter Berufungsgericht befand nun tatsächlich, dass bestimmte Perlentaucher-Kritiken, die im Dezember 2004 erschienen waren und von SZ und FAZ konkret benannt worden waren, ihr Urheberrecht verletzten. Diese Abstracts bestünden mehr oder weniger aus einer Übernahme von besonders prägenden und ausdrucksstarken Passagen der Originalrezensionen, von denen lediglich einige Sätze ausgelassen worden seien. Sie stellten deshalb eine unzulässige "unfreie" Bearbeitung im Sinne des Urhebergesetzes dar und hätten ohne die Einwilligung der Klägerinnen nicht übernommen werden dürfen. In diesem - eingeschränkten - Umfang gab das Oberlandesgericht den Berufungen deshalb statt und änderte die vorausgegangenen Urteile des Landgerichts ab.
Doch die Verurteilung des Kultur-Portals lasse, so das Gericht, keine allgemeine Aussage darüber zu, in welchem Umfang die Übernahme von Buchrezensionen urheberrechtlich zulässig sei. Jede Übernahme oder Verarbeitung müsse vielmehr im Einzelfall daraufhin überprüft werden, ob sie eine zulässige freie Bearbeitung des Originaltextes darstellt. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
(al) 02.11.2011
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