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Die DENIC eG, zentrale Registrierungsstelle für alle „de.“-Domains, muss in Fällen eindeutigen Missbrauchs Domainnamen sofort löschen. Das hat der Bundesgerichtshof in der vergangenen Woche entschieden. Der Freistaat Bayern hatte seine Namenrechte durch mehrere Domains verletzt gesehen, die aus dem Wort „regierung“ und dem Namen der bayerischen Regierungsbezirke, wie etwa „regierung-oberfranken.de“, bestanden. Ein Unternehmen mit Sitz in Panama hatte die Domians für sich registriert.
Die Karlruher Richter bestätigten der DENIC zunächst nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Bei der Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolge, müsse keinerlei Prüfung erfolgen. Aber auch dann, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen wurde, sei sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar sei. Eben diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor.
Bei den Namen, auf deren Verletzung der klagende Freistaat Bayern den Domainregistrar hingewiesen hatte, handelte es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises könne auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustünden.
(al) 02.11.2011
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