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Die Netto Marken-Discount AG & Co. KG darf Sportschuhe nicht mit „fünf Sternen“ und einem sportwissenschaftlichen Test bewerben, ohne Zugleich der Öffentlichkeit Zugang zu Ergebnissen und Grundlagen des Tests zu gewähren. Das entschied am Mittwoch (02.11.2011) das Landgericht Amberg auf eine Klage des Vereins „Wirtschaft im Wettbewerb“ hin. Nach einem Bericht des Düsseldorfer Branchendienstes „Markt intern“ erklärte das, es sei ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dafür die Fundstellen eindeutig und leicht zugänglich angegeben werden und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet werde, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen.
Entgegen der Auffassung des Discounters würden diese Grundsätze nicht nur für vergleichende Tests, sondern für sämtliche Tests gelten, mit denen ein Produkt beworben werde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(al) 03.11.2011
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