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Kein Löschungsanspruch gegen archivierten Bericht über Insolvenz

Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Unternehmer aus der Immobilienbranche geltend machte, dass Berichte über die 15 Jahre zurückliegende Insolvenz eines nach ihm benannten Unternehmens nicht mehr über das Online-Archiv einer Fachzeitung abrufbar sein dürften, nachdem das Insolvenzverfahren seit Jahren abgeschlossen sei. Er verwies auch darauf, dass die Archivbeiträge über die Suchmaschine „Google" unschwer auffindbar seien und ihn deshalb in seinem aktuellen Erwerbsleben beeinträchtigten.

Das Landgericht Hamburg schloss sich dieser Auffassung in seinem Urteil vom 21.10.2011 nicht an: In Anwendung der Grundsätze der Entscheidungen „Online-Archiv I" bis VI des BGH wies das Gericht die Klage ab.

Dabei wies die Kammer darauf hin, dass von der Bereithaltung der Altbeiträge über die Insolvenz des Klägers im Online-Archiv der Fachzeitung auch dann keine Breitenwirkung im Sinne dieser Rechtsprechung ausgehe, wenn die besagten Artikel bei Eingabe des Namens über die Suchmaschine „Google" zu recherchieren seien.

Erschwerend kam vorliegend hinzu, dass es sich bei dem Namen des Klägers um einen relativ häufigen Namen handelte, so dass die Beiträge erst bei Hinzufügung zusätzlicher Angaben auf den ersten Seiten der Suchergebnisse zu finden waren. Das Gericht stellte weiter darauf ab, dass die ursprüngliche Berichterstattung wahrheitsgemäß und in sachlicher Form über die Insolvenz und ihre Gründe berichtete und dass auch mehrere Jahre nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein öffentliches Interesse an dieser Berichterstattung bestehe.

Wörtlich heißt es dazu in der Entscheidung: „Dieses Interesse ist auch durch den Zeitablauf nicht völlig verblasst. Denn abgesehen davon, dass der Abschluss des Konkursverfahrens gegen die GmbH erst fünf Jahre zurückliegt und der Kläger weiterhin wirtschaftlich tätig ist, ist auch ein grundsätzliches Interesse der Öffentlichkeit daran, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren, anzuerkennen (vgl. BGH, NJW 2010, 2432, 2435)." Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: www.damm-mann.de


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(al) 04.11.2011



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