Aktuelle Ausgabe
Als unlauter und irreführend hat das Oberlandesgericht Hamm den Werbefolder eines Möbelhauses in einem einstweiligen Verfügungsverfahren beurteilt. Das Unternehmen hatte in seinem Verkaufsprospekt unter der Headline „Jetzt kaufen – nächstes Jahr zahlen!“ weder die eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformsatz), noch die eigene Geschäftsanschrift oder die Geschäftsanschrift des Kreditunternehmens, über welches die beworbenen Produkte finanziert werden konnten, angegeben.
Mit diesem Werbeverhalten habe, so das OLG, das Möbelhaus gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen. Der Verbraucher müsse im Hinblick auf die Identität und Geschäftsanschrift so informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen könne. Es reiche nicht, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden könnten.
Diese Pflichten bestünden auch im Hinblick auf das im Werbeprospekt in Bezug genommene Kreditunternehmen. Auch wenn das Möbelhaus nicht selbst Waren kreditiere, sondern nur die Finanzierungsdienstleistung des Kreditunternehmens unterbreite, müsse sie ebenfalls über die Geschäftsanschrift dieses Unternehmens informieren.
(al) 09.11.2011
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine