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Das LG Köln hat einen großen deutschen Discounter für den einwöchigen Verkauf von Pippi Langstrumpf Kostümen und die einwöchige Bewerbung der Kostüme mit dem Bildnis von Pippi Langstrumpf zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000 E verurteilt.
Das Landgericht Köln sah in der Bewerbung und dem Verkauf der nicht lizensierten Kostüme eine Urheberrechtsverletzung an der Figur Pippi Langstrumpf. Der fiktiven literarischen Figur „Pippi Langstrumpf" komme auch außerhalb der Geschichten selbständiger urheberrechtlicher Schutz zu. Sie sei als literarische Gestalt „schon aus sich heraus derart unverwechselbar und auch einzigartig" und könnte deshalb im Übrigen auch losgelöst von ihrer charakterlichen Darstellung Urheberrechtsschutz genießen. Das heißt, dass die Übernahme äußerlicher Merkmale wie der roten Haare, der Sommersprossen oder der wild gewürfelten Kleidung reicht, um eine Verletzung zu bejahen. Eine freie Benutzung - der natürlich klar erkennbaren Pippi - lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor, schließlich hatte die Werbung bewusst den Wesenskern der Figur aufgegriffen und verkaufsfördernd eingesetzt, statt eine eigene oder eine neue Figur zu erschaffen.
Quelle: GRAEF Rechtsanwälte
(al) 15.11.2011
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