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Der Oberpfälzer Getränkehersteller „Neumarkter Lammsbräu“ konnte vor dem Oberlandesgericht Nürnberg einen Teilerfolg erringen. Nachdem sich die Wettbewerbszentrale im Januar 2011 mit einer Unterlassungsklage durchsetzen konnte, änderte das OLG das erstinstanzliche Urteil (LG Nürnberg-Fürth - AZ: 3 O 819/10) nun teilweise ab. So darf die Brauerei ihr Mineralwasser wieder unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“ bewerben und verkaufen. Es bleibt aber ihr aber auch weiterhin untersagt, ein „Bio-Siegel“ auf den Flaschenetiketten anbringen.
Die Wettbewerbshüter hatten argumentiert, dass die Bezeichnung „Biomineralwasser“ und die Verwendung eines entsprechenden Siegels irreführend seien, weil natürliches Mineralwasser immer seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Quellvorkommen habe und daher auch ursprünglich rein sei.
Der Dritte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg stellte nun fest, dass sich das Bio-Mineralwasser der Neumarkter Lammsbräu – in Einklang mit den Erwartungen der Verbraucher - tatsächlich von zwar nicht allen, aber doch vielen anderen Mineralwässern unterscheide. Denn nach dem von der Brauerei vorgelegten Kriterienkatalog werden bei Bio-Mineralwasser die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe erheblich unterschritten. Beispielsweise werde der zulässige Grenzwert für Nitrat und Nitrit von der Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e.V. deutlich niedriger angesetzt, als dies in den gesetzlichen Richtlinien vorgesehen sei.
Auch verbinde der Verbraucher mit der Bezeichnung „Bio“ nicht die falsche Erwartung, dass hinter dieser Bezeichnung zwingend eine staatliche Lizenzierung und Überwachung stünde. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Begriff „Bio“ zwischenzeitlich „ausufernd“ für eine Vielzahl von Produkten verwendet werde. Das Siegel dagegen sei in seiner Gestaltung dem sechseckigen Ökokennzeichen nachgemacht und erwecke deshalb den Eindruck, dass es sich um ein Derivat des offiziellen Kennzeichens handele und die Bezeichnung damit ebenfalls staatlich geschützt sei.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(al) 16.11.2011
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