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Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Beschwerde der First Mail Düsseldorf GmbH, einer hundertprozentigen Tochter der Deutschen Post, gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur jetzt als unbegründet zurückgewiesen. Der Postdienstleister ist nun aufgrund einer sofort vollziehbaren Anordnung der Regulierungsbehörde verpflichtet, seine zu niedrigen Preise im Sinne eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs nach oben hin anzupassen. Die Entgelte der First Mail enthielten Abschläge, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf dem Markt für Postdienstleistungen in missbräuchlicher Weise beeinträchtigten, so das Gericht.
Nach Auffassung des OVG diente die Unterschreitung der Entgelte der Muttergesellschaft offenbar dazu, mit niedrigeren Preisen zu Gunsten der Muttergesellschaft den Wettbewerb in den betroffenen räumlichen Bereichen zu verringern. Auf eine Niedrigpreispolitik im Rahmen einer Markteintrittsphase könne sich die Firma angesichts der seit mehreren Jahren von ihr angebotenen Postdienstleistungen in den betreffenden Regionen nicht mit Erfolg berufen. Die Niedrigpreisstrategie solle den Wettbewerb in dem Bereich zu Gunsten der Muttergesellschaft und zu Lasten anderer Wettbewerber einschränken.
(al) 18.11.2011
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