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Lettland beschließt Gesetzesänderung zur Offenlegung von Medieneigentumsverhältnissen

Der lettische Gesetzgeber hat Änderungen am Likums Par presi un citiem masu informâcijas lîdzekïiem (Gesetz über die Presse und andere Massenmedien) verabschiedet, wonach unter anderem die tatsächlichen Eigentümer von Medien offenzulegen sind. Außerdem wird darin das Ziel bestätigt, die redaktionelle Unabhängigkeit zu sichern.

Wie die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle berichtet, prüfte das lettische Parlament (Saeima) Änderungen an dem Gesetz, die Print- und elektronische Medien verpflichten würden, ihre tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer offenzulegen. Im September 2011 verabschiedete die Saeima die Änderungen in dritter und letzter Lesung. Die endgültigen Gesetzesänderungen umfassen nicht nur neue Anforderungen in Bezug auf die tatsächlichen Eigentümer, sondern auch etliche weitere Änderungen und Klarstellungen. Da das ursprüngliche Gesetz noch aus dem Jahr 1991 stammt, betreffen mehrere Änderungen Fragen der Technik und der Terminologie. Durch die Änderungen wird sichergestellt, dass die Terminologie in diesem Gesetz nun der des Gesetzes über elektronische Massenmedien entspricht.

Eine neue Regelung ermöglicht, dass eine Website als Massenmedium registriert werden kann. Zur Gründung eines Massenmediums sind natürliche und in Lettland registrierte juristische Personen berechtigt. Im Verlauf des Änderungsprozesses wurde vorgeschlagen, auch ausländischen juristischen Personen die Gründung eines Mediums zu ermöglichen, da zumindest in anderen EU-Mitgliedstaaten registrierte juristische Personen dazu berechtigt sein sollten. Dieser Vorschlag wurde jedoch von der Mehrheit der Saeima abgelehnt.

Wie bisher müssen alle Massenmedien im lettischen Gesellschaftsregister eingetragen sein, doch die Änderungen enthalten genauere und klarere Angaben darüber, was für die Registrierung vorgelegt werden muss. Auch das Registrierungsverfahren wird deutlicher umrissen. Die Änderungen enthalten eine umfassende Liste von Fällen, in denen die Registrierung verweigert werden kann, sowie ein Verfahren zur Registrierung von Änderungen, die Registrierungsinformationen betreffen.

Die Pflicht, die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse eines Medienunternehmens offenzulegen, wird durch Verweis auf das Handelsgesetz eingeführt. Nach dem lettischen Handelsgesetz müssen in Lettland registrierte juristische Personen das Handelsregister über ihre tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer informieren. Diese Pflicht gilt für Personen, die mindestens 25 Prozent der Gesellschaftsanteile zugunsten einer anderen Person halten.

Eine weitere wichtige Änderung ist eine klare und eindeutige Aussage zur redaktionellen Freiheit, die der bisherige Gesetzestext nur indirekt impliziert hatte.

Die Gesetzesänderungen wurden am 6. Oktober 2011 im Amtsblatt Latvijas Vçstnesis veröffentlicht und traten 14 Tage danach in Kraft.


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(al) 24.11.2011



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