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Die Weigerung der Deutschen Post AG ihren Konkurrenten 1&1-Internet AG und 1&1 Mail & Media GmbH das gesicherte Identifizierungsverfahren für den De-Mail-Dienst identifizieren anzubieten, ist nicht kartellrechtswidrig. Das hat der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf am Mittwoch (30.11.2011) entschieden. Das LG Köln vertrat in der Vorinstanz (AZ: 88 O Kart. 49/10) noch die Auffassung die Post nütze ihre marktbeherrschen Stellung als Anbieter von Identifizierungssystemen nach dem De-Mail-Gesetz aus.
Auf die Berufung der Deutschen Post AG hin hat das OLG die landgerichtliche Entscheidung nun abgeändert und die Klage der Post-Konkurrenten abgewiesen. Die Post habe nicht kartellrechtswidrig gehandelt, weder missbräuchlich noch diskriminierend ihre Marktmacht ausgenutzt. Eine Abschottung des Ident-Marktes finde nicht statt, weil die beiden Post-Konkurrenten für den Identifizierungsservice jedenfalls auf einen anderen Identifizierungsdienstleister zurückgreifen könnten.
Eine Revision ist nicht zugelassen. Doch die klagenden Konkurrenten können eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung einlegen, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.
(al) 02.12.2011
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