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Fahndungsfotos: EuGH entscheidet zum urheberrechtlichen Schutz

Medien durften eine Porträtfotografie von Natascha Kampusch ohne Zustimmung der Urheberin veröffentlichen. Doch nur unter der Voraussetzung, dass die Veröffentlichung im Rahmen polizeitechnischer Ermittlungen der Polizei helfen sollte, eine vermisste Person wiederzufinden. Das entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Auseinandersetzung zwischen einer selbständigen Fotografin und mehreren Verlagen, darunter der Axel Springer Verlag, die Süddeutsche Zeitung und der Spiegel.

Die strittigen Porträtfotos waren 1998 von der österreichischen Polizei für einen Fahndungsaufruf verwendet worden. Nach der Flucht von Natascha Kampusch im Jahr 2006 veröffentlichten fünf Verlage diese Fotos ohne Angabe des Namens der Urheberin bzw. unter Angabe eines anderen Namens. Zudem bearbeiteten mehrere Verlage eines der Fotos, um ihr vermutetes Aussehen wiederzugeben, da es bis zum ersten öffentlichen Auftreten Natascha Kampusch keine aktuellen Fotos gab.

Die Fotografin klagte auf Unterlassung und verlangte ein angemessenes Entgelt sowie Schadensersatz. Das Handelsgericht Wien gab die Frage nach dem urheberrechtlichen Schutz in diesem besonderen Zusammenhang an den EuGH weiter. Die Luxemburger Richter stellten fest, dass eine Porträtfotografie urheberrechtlich geschützt ist, wenn sie Ausdruck der schöpferischen Fähigkeiten ihres Urhebers ist. Dieser Schutz entspreche dem Schutz, der auch anderen fotografischen Werken zukomme. Der urheberrechtliche Schutz könne nach dem Unionsrecht ausnahmsweise eingeschränkt sein, wenn das geschützte Werk zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit genutzt werde, insbesondere bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen zur Wiederauffindung einer vermissten Person. Es seien aber nur Staaten - und nicht Presseverlage - als fähig und verantwortlich dafür anzusehen, die öffentliche Sicherheit durch passende Maßnahmen wie etwa einen Fahndungsaufruf sicherzustellen. Die Initiative der Medien müsse im Zusammenhang mit dem Vorgehen der nationalen Behörden stehen.

Der EuGH stellt weiter fest, dass Werke, die der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht worden sind, zitiert werden dürften, sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers angegeben werde, es sei denn, dies erweise sich als unmöglich. So hätte die Presseagentur - sofern sie nicht rechtswidrig in den Besitz dieser Fotos gelangte - den Verlagen den Namen der Urheberin mitteilen müssen. Es sei aber auch möglich, dass es die nationalen Sicherheitsbehörden waren, die die Werke der Fotografin der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben. In diesem Fall wäre nur die Angabe der Quelle, nicht aber die Angabe des Namens der Urheberin erforderlich.


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(al) 12.12.2011



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