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Jetzt auch LG Köln: Keine Anwendung der Stolpe-Rechtsprechung bei verdeckten Behauptungen

In einem Urteil vom 30.11.2011 hat sich nunmehr auch die Pressekammer des Landgerichts Köln der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg (vergl. LG Hamburg AFP 2011, 394 f.) angeschlossen, wonach die Grundsätze der sog. Stolpe-Rechtsprechung im Fall von verdeckten Behauptungen keine Anwendung finden. Damit wendet sich das Landgericht Köln gegen eine ältere Entscheidung des eigenen Berufungssenats beim Oberlandesgericht Köln (OLG Köln AfP 2006, 365).

Nach der Stolpe-Rechtsprechung ist bei Unterlassungsansprüchen gegen mehrdeutige Äußerungen jeweils die Auslegungsvariante zugrunde zu legen, die den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht (mehr) beeinträchtigt. Dies führt in der Praxis im Zweifel zum Erfolg des Unterlassungsanspruchs.

Bereits das Landgericht Hamburg hatte unter Hinweis auf die „Gen-Milch"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht daran festgehalten hat, dass verdeckte Äußerungen nur dann angenommen werden dürfen, wenn sie sich dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel der offen getätigten Aussagen aufdrängen. Das Landgericht Köln schließt sich dem ausdrücklich an und führt aus: „Für die Anwendung der sog. Stolpe-Rechtsprechung (BVerfG NJW 2006, 207, 209 – „IM-Sekretär"/Stolpe) ist nur bei Aussagen Raum, die vom maßgeblichen Publikum überhaupt als eine geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrgenommen werden (BVerfG NJW 2010, 3501, 3502 – „Gen-Milch"). Dies ist jedoch bei zwischen den Zeilen zum Ausdruck kommenden Aussagen nicht anzunehmen, wenn sich die Aussage für den Leser nicht unabweislich aufdrängt (LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2010, 324 O 3/10)."

Die Entscheidung ist auch noch unter einem weiteren Aspekt von Interesse: Das Landgericht hatte den beanstandeten Eindruck, also die verdeckte Tatsachenbehauptung, im konkreten Fall bejaht. Obwohl die in entsprechender Anwendung des § 186 StGB beweisbelastete Verfügungsbeklagte die Wahrheit der verdeckten Aussage nicht glaubhaft machen konnte, kommt das Landgericht in seinem Urteil auf der Grundlage der Wahrnehmung berechtigter Interessen gleichwohl zur Rechtmäßigkeit der Berichterstattung: Die Verfügungsbeklagte habe im vorliegenden Fall ihre journalistische Sorgfaltspflicht eingehalten, insbesondere weil die Verfügungsklägerin selbst durch Pressemitteilungen eine tatsächliche Grundlage für die verdeckte Behauptung geschaffen habe. Im Ergebnis führt das Gericht eine Einzelfallabwägung durch und kommt auf dieser Grundlage zur Rechtmäßigkeit der beanstandeten Berichterstattung.

Quelle: www.damm-mann.de


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(al) 09.01.2012



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