Freitag, 14. August 2026

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Hamburg darf weiterhin „Elbphilharmonie Konzerte“ veranstalten

Der Verband Deutscher Konzertdirektoren e.V. mit Sitz in München konnte sich mit seiner Klage gegen die Stadt Hamburg nicht durchsetzen. Der Berufsverband privater Konzertveranstalter wollte mit seiner Klage ein Verbot der sog. „Elbphilharmonie Konzerte" erreichen. Veranstalter der Konzerte ist die HamburgMusik gGmbH, an der die Freie und Hansestadt Hamburg eine Mehrheitsbeteiligung von 95,2% hält.

Wie das Landgericht Hamburg mitteilt, vertraten die Kläger die Auffassung, die HamburgMusik gGmbH betriebe mit ihren Veranstaltungen Preisdumping. Die Preisgestaltung sei nicht auf Kostendeckung angelegt, und zwar mit dem Ziel, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Das Gericht verneinte nun die Voraussetzungen eines unlauteren Preisdumpings. Preisunterbietungen seien als Form des Wettbewerbs grundsätzlich zulässig. Die nicht kostendeckend angebotenen Konzerte machten jedoch nur einen äußerst geringen Anteil der von der HamburgMusik gGmbh durchgeführten Veranstaltungen aus.

Letztlich komme es auf die Frage der Kostendeckung ohnehin nicht an, da jedenfalls keine unlautere Verdrängungsabsicht der HamburgMusik gGmbH angenommen werden könne. Vielmehr gebe es für die Kostenunterdeckung einen sachlich gerechtfertigten Grund. Die HamburgMusik gGmbH habe in dem Rechtsstreit dargestellt, dass bestimmte Konzerte nur deshalb günstig angeboten worden seien, um das Angebot besonders attraktiv zu gestalten und dadurch neue Zuschauerkreise für diese Art der Musik zu erschließen.


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(al) 16.01.2012



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