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OLG München und OLG Köln führen Pippi Langstrumpf-Rechtsprechung zum urheberrechtlichen Schutz fiktiver Charaktere weiter

Das Oberlandesgericht München und das OLG Köln haben unabhängig voneinander in verschiedenen Verfahren die Rechtsprechung zum Schutz fiktiver Charaktere fortgeschrieben. In beiden Verfahren gingen die Erben Astrid Lindgrens gegen das Bewerben und Vertreiben nicht lizensierter Pippi Langstrumpf Kostüme sowie gegen das Vervielfältigen und Öffentlich-zugänglichmachen der Abbildung von Pippi Langstrumpf vor.

Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 10.08.2011 AZ: 6 W 1403/11) sah eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit der literarischen Figur Pippi Langstrumpf schon allein aufgrund ihrer äußeren Merkmale gegebenen, unabhängig also von inneren Eigenschaften. „Die Werkqualität und der damit einhergehende urheberrechtliche Schutz wird durch die Kombination der äußeren Erscheinungsmerkmale in Kleidung, Haartracht und sonstigem Aussehen, die die Figur der Pippi Langstrumpf als solche prägen und von anderen Kinderfiguren entscheiden, begründet (vgl. zu den Anforderungen OLG München, Urt. V. 20.12.2007 – 29 U 5512/06, GRUR-RR 2008, 37 – Pumuckl-Illustration II)". Das OLG München ließ auch die Verwendung einer „Reihe von eigenpersönlichen äußeren Merkmalen" der Figur Pippi Langstrumpf für eine Verletzung ausreichen. Bei der angegriffenen Abbildung handelte es sich zudem um eine unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf. Das Gericht räumte in dem Zusammenhang daher auch gleich mit der falschen Rechtsauffassung auf, bei der Wiedergabe in einer anderen Werkkategorie läge automatisch ein Fall der freien Bearbeitung vor. Denn die von Astrid Lindgren mit Worten beschriebene Figur der Pippi Langstumpf, die als Sprachwerk und Werk der bildenden Kunst geschützt ist (§§ 2 I Nr. 2 und Nr. 4 UrhG) taucht in der Regel auf den Einlegern der Kostüme als Fotografie (§ 2 I Nr. 5 UrhG) auf. Dies ist für die Frage der Verletzung aber völlig unerheblich. Die Abgrenzung, ob eine freie Benutzung oder eine unfreie Bearbeitung vorliege, ist nach der Entscheidung des OLG München ausschließlich danach vorzunehmen, ob ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist. Quod non.

Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 14.10.2011 (Az. 6 U 128/11) zur Schutzfähigkeit der fiktiven Figur folgendes ausgeführt: „Pippi Langstrumpf ist stets fröhlich, sehr vermögend, verfügt über übermenschliche Kräfte und ist von ausgeprägter Furcht- und Respektlosigkeit gepaart mit Fantasie und Wortwitz. Damit hat Astrid Lindgren eine einmalige Figur geschaffen, die die genannten Wesenszüge durch alle Geschichten unverkennbar beibehält und sich von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebt. Die Figur Pippi Langstrumpf verfügt über eine beachtliche Schöpfungshöhe". Aufgrund der beachtlichen Schöpfungshöhe und der starken eigenschöpferischen individuellen Züge ist auch ein weiter Abstand für eine freie Benutzung nach § 24 UrhG zu fordern, ein Abstand der regelmäßig von den Verletzern nicht eingehalten wird.


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(al) 16.01.2012



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