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OLG Köln: Streitwert beim „Fotoklau“ beträgt 3000 Euro

Immer wieder werden Abmahnungen für die Übernahme fremder Bilder im Internet ausgesprochen. Die Ansprüche sind in der Regel begründet, wenn keine Erlaubnis für die Nutzung vorgelegen hat. Die Berechnung der Anwaltsgebühren für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch erfolgt aus dem Streitwert. Dabei ist zu beobachten, dass Rechtsanwälte zum Teil sehr hohe Streitwerte für diesen verhältnismäßig geringen Verstoß aussprechen. Gerade Unternehmen die eine Vielzahl von Fotos auf Ihren Webseiten haben, laufen Gefahr eine Abmahnung wegen eines einzigen falschen Bildes zu bekommen.

Das OLG Köln (Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11) hat in einer Entscheidung den Streitwert beim „Fotoklau" im Internet jetzt auf 3000 Euro festgesetzt und damit erheblich gegenüber seiner bisherigen Rechtsprechung reduziert. Das Gericht folgt damit der bereits in Berlin üblichen Rechtsansicht, nach welcher bei der unberechtigten Übernahme von Fotos auf Webseiten ein Streitwert in Höhe von 3000 Euro anzunehmen ist. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wurde ein Foto im Rahmen einer Privatauktion auf eBay ohne die Genehmigung der Rechte- inhaberin verwendet.

Das Urteil ist zu begrüßen, findet Rechtsanwalt Tim Hoesmann: „Das Thema „Foto-klau" kommt in unserer anwaltlichen Praxis sehr häufig vor. Immer wieder müssen wir beobachten, dass Kollegen Abmahnungen wegen geringster Verstöße im Bildrecht, wie zum Beispiel eine fehlende Namensnennung des Fotografen, aussprechen und dabei zum Teil deutlich überhöhte Streitwerte für die Berechnung der Gebühren ansetzen. Durch dieses Urteil wird zumindest hinsichtlich der Anwaltsgebühren für mehr Klarheit gesorgt."

Kanzlei Hoesmann, Berlin


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(al) 20.01.2012



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