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Bei Abmahnungen im Markenrecht besteht nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main nur bei Bedarf ein Anspruch auf spezifische patentanwaltliche Leistungen. Im vorliegenden Fall (Urteil vom 05.01.2012, AZ: 6 U 107/10) hatte zunächst ein Patentanwalt eine markenrechtliche Abmahnung erstellt und diese dann zur weiteren Prüfung einem Rechtsanwalt vorgelegt. Dies reichte dem 6. Zivilsenat des OLG jedoch nicht aus, um eine Erstattungsfähigkeit einer doppelten Geschäftsgebühr zu begründen.
Die Richter haben in dem Urteil auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes hingewiesen, nach welcher die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes und eines Patentanwaltes nur dann dem Markeninhaber zu erstatten ist, wenn zunächst ein Rechtsanwalt mit der Abmahnung betraut worden war und dieser einen zusätzlichen „Bedarf für die Erbringung der vom Bundesgerichtshof angesprochenen spezifischen patentanwaltstypischen Leistungen gesehen hat". Dieser Bedarf lag im entschiedenen Fall nicht vor oder war jedenfalls nicht vorgetragen worden, so dass auch eine doppelte Erstattung der Geschäftsgebühr nicht deshalb vorzunehmen war, weil ein Patentanwalt die Abmahnung erstellt und einem Rechtsanwalt diese anschließend zur weiteren Überprüfung vorgelegt hat.
Dazu Rechtsanwalt Sascha Faber, LL.M.: "Grundsätzlich wird ein Patentanwalt bei markenrechtlichen Abmahnungen nicht benötigt. Dennoch dessen Gebühren in Rechnung zu stellen, war eine Unsitte, der der Bundesgerichtshof bereits mit der vom OLG Frankfurt zitierten Entscheidung ein Ende setzte. Das Oberlandesgericht hat jetzt auch für den Sonderfall Klarheit geschaffen, dass zunächst der Patentanwalt die Abmahnung erstellt hat. Auch dann ist, jedenfalls nach Ansicht des OLG Frankfurt, nachzuweisen, welche konkreten Beiträge die beteiligten Rechts- und Patentanwälte geleistet haben."
Kanzlei volke2.0, Lünen
(al) 20.01.2012
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