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Meinungsfreiheit: Hotelbetreiberin darf kein Bewertungsverbot verlangen

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Berufung einer Hotelbetreiberin zurückgewiesen. Die Unternehmerin wollte erreichen, dass ihr Hotel/Hostel nicht mehr in einem Bewertungsportal bewertet werden darf. Das beklagte Portal vermittelt im Internet Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bietet es Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das Haus der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklagten. Hier berichteten Nutzer von zahlreichen Mängeln ihrer Unterkunft. Die Hotelbetreiberin vertrat die Auffassung das Portal habe einen virtuellen „Pranger" geschaffen, an dem jedermann – unabhängig davon, ob er Gast im Hotel gewesen sei - völlig anonym und risikolos veröffentlichen könne, was er wolle, und zwar ohne dass eine ausreichende Inhaltskontrolle stattfinde.

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage bereits abgewiesen (AZ: 312 O 429/09), auch die Berufung hatte keinen Erfolg.

Der zuständige 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts entschied, dass der Klägerin der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Die Klägerin sei unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies ggf. auch gerichtlich durchsetzen könne. Das von der Klägerin begehrte allgemeine Bewertungsverbot führe jedoch dazu, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte. Das liege nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale besitze. An dem Ergebnis der Interessenabwägung ändere sich nichts dadurch, dass die Beklagte eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulasse. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.


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(al) 27.01.2012



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