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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am vergangenen Dienstag mit zwei Urteilen die Freiheit der Medien bei Berichterstattungen über das Privatleben von Prominenten und bei Strafverfahren gestärkt. Im Verfahren der Axel Springer AG gegen Deutschland stellte der Straßburger Gerichtshof eine Verletzung von Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest und spricht dem Verlagshaus 17.734,28 Euro Schadensersatz und 32.522,80 Euro für die entstandenen Kosten zu.
In dem ersten Urteil geht es – wie die Springer AG mitteilt - um den Fall eines bekannten und bereits einschlägig vorbestraften deutschen Schauspielers, der 2004 wegen Drogenbesitzes auf dem Münchener Oktoberfest festgenommen und später wegen dieser Tat zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Zahlreiche Medien hatten damals über den Fall berichtet, darunter auch die BILD-Zeitung. Der Schauspieler klagte gegen diese Berichterstattung auf Unterlassung. Die deutschen Gerichte aller Instanzen – vom Landgericht Hamburg über das Hanseatische Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof bis hin zum Bundesverfassungsgericht – erklärten die Berichterstattung für unzulässig, und zwar obwohl der Schauspieler seine Tat in der öffentlichen Verhandlung gestanden hatte. Der Privatsphäre des Schauspielers sei, so die deutschen Richter, ein höheres Gewicht beizumessen als dem Interesse der Öffentlichkeit, über Strafverfahren gegen prominente Persönlichkeiten informiert zu werden.
Der EGMR wies darauf hin, dass die Artikel keine Einzelheiten aus dem Privatleben des Schauspielers preisgegeben hätten, sondern im Wesentlichen über die Umstände seiner Festnahme und den Ausgang des Verfahrens gegen ihn berichteten. In den Artikeln würden keine herabwürdigenden Ausdrücke verwendet oder unbegründete Behauptungen aufgestellt. Die Bundesregierung habe nicht dargelegt, dass die Veröffentlichung der Artikel schwerwiegende Folgen für den Schauspieler gehabt hätte. Die Sanktionen gegen Springer seien zwar mild gewesen, aber trotzdem dazu geeignet, eine abschreckende Wirkung dem Verlag gegenüber zu entfalten. Die dem Verlag auferlegten Beschränkungen hätten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem legitimen Ziel gestanden, das Privatleben des Schauspielers zu schützen.
Claas-Hendrik Soehring, Leiter Verlagsrecht der Axel Springer AG kommentierte das Urteil: „Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat der deutschen Rechtsprechung Einhalt geboten, die in den vergangenen Jahren immer öfter Medienberichterstattung über strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren gegen Prominente eingeschränkt hatte. Es bleibt dabei: Berichterstattung über bekannte Persönlichkeiten ist im gesellschaftlichen Interesse. Man kann als Prominenter nicht einerseits die Öffentlichkeit suchen, etwa wenn es darum geht, Medien für sich und seine Karriere zu nutzen, andererseits aber, nachdem man straffällig geworden ist, Berichterstattung darüber verbieten lassen. Diese Fehlentwicklung der deutschen Rechtsprechung hat der EGMR mit dem heutigen Grundsatzurteil korrigiert und zugleich das berechtigte Interesse der Medien betont, die Öffentlichkeit auch weiterhin über den Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen und Verfahren unterrichten zu können. Insoweit hat der EGMR einen allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz gestärkt: Nur wenn Medien über Strafverfahren berichten können, ist gewährleistet, dass die Justiz nicht willkürlich handelt.“
Das zweite Urteil vom Dienstag befasst sich mit einer Beschwerde Prinzessin Carolines von Hannover. Hier ging es um Bilder von Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August von Hannover während ihres Skiurlaubs in St. Moritz, die in Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Erkrankung des Fürsten Rainier von Monaco veröffentlicht wurden.
Der Gerichtshof für Menschenrechte entschied, dass die deutschen Gerichte zwischen dem Recht der Verleger auf freie Meinungsäußerung und dem Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens eine sorgfältige Abwägung vorgenommen hätten. Dabei hätten sie ausdrücklich die Rechtsprechung des EGMR, einschließlich des Urteils „Caroline von Monaco gegen Deutschland“ von 2004 berücksichtigt. Folglich lag, so der Gerichtshof, keine Verletzung von Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Menschenrechtskonvention vor.
(al) 08.02.2012
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