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Informationsfreiheitsgesetz: WDR muss Pressejournalisten Auskunft geben

Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat in einem Grundsatzurteil über die Auskunftspflichten des WDR entschieden. Der öffentlich-rechtliche Sender hatte das Auskunftsersuchen eines Pressejournalisten über Aufträge, die der WDR vergeben hatte, abgelehnt. Als Begründung gab der WDR an, man lehne eine Auskunftspflicht gegenüber dem Kläger als einem Vertreter der konkurrierenden Presse aus Sorge vor Wettbewerbsnachteilen und zur Wahrung seiner Rundfunkfreiheit grundsätzlich ab. Laut einer Mitteilung des OVG verpflichtete der 5. Senat den WDR nun, über das Auskunftsersuchen des Journalisten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung führte Präsident Dr. Bertrams bei der mündlichen Urteilsverkündung aus: Der WDR sei zwar nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz gegenüber der Presse nicht auskunftspflichtig. Gleichwohl habe er nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW und dem WDR-Gesetz Zugang zu Informationen zu gewähren, die keine Rückschlüsse auf das Redaktionsgeheimnis und den Programmauftrag zuließen. Durch diese gesetzliche Vorgabe bleibe die Rundfunkfreiheit des WDR gewahrt, obwohl ihm im Vergleich zu privaten Anbietern eine größere Transparenz abverlangt werde.

Der durch das Informationsfreiheitsgesetz NRW und das WDR-Gesetz eröffnete Informationszugang tangiere nicht die grundrechtlich geschützte Freiheit der Berichterstattung. Er hindere den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht daran, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen und im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern zu bestehen.

Da der genaue Umfang der dem Kläger zustehenden Informationen und etwa entgegen stehende Belange bisher nicht geprüft worden seien, müsse der WDR über das Auskunftsersuchen neu entscheiden. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.


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(al) 13.02.2012



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