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EuGH: Soziale Netzwerke müssen keine Filter für urheberrechtlich geschützte Werke einrichten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte der Betreiber sozialer Netzwerke im Internet gestärkt. Nach ihrem gestern in Luxemburg verkündeten Urteil kann ein Anbieter eines Community-Portals nicht gezwungen werden, "ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern" (Az: C 360/10).

Der EuGH begründet seinen Standpunkt mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG), nach der es verboten ist, Portalbetreibern eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen.
Zudem werde auch das Erfordernis nicht beachtet, "ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten", führt das Gericht in einer Mitteilung weiter aus.

Im konkreten Fall hatte die belgische Verwertungsgesellschaft SABAM, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt, vom Netzwerk Netlog NV einen elektronischen Filter gefordert, der verhindere, dass die Nutzer illegal Videoclips und Musik austauschen. Die virtuelle Gemeinschaft besuchen täglich rund zehn Millionen Personen. Ähnlich wie bei Facebook geht es darum, ein eigenes Profil zu erstellen, Tagebuch zu führen und sich mit Freunden auszutauschen. Die Inhalte des sozialen Netzwerks sind weltweit zugänglich.


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(bs) 22.02.2012



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