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Das Landgericht München I hat die einstweilige Verfügung des Freistaates Bayern gegen den britischen Verleger des Partworks „ZEITUNGSZEUGEN" jetzt bestätigt. Mit dem Verfügungsantrag hatte der Freistaat als Inhaber der Urheberrechte Hitlers auf eine Ankündigung des Verlegers Peter McGee reagiert, eine Broschüre mit Originalauszügen aus „Mein Kampf" von Adolf Hitler an die Kioske zu bringen.
Wie das Gericht mitteilt, hatte der britische Verlag den gegen die Verbotsverfügung eingelegten Widerspruch damit begründet, dass „Mein Kampf" trotz aller Versuche des Freistaats, dies zu verhindern, in vielen Ländern der Welt legal erhältlich sei. Die geplante Publikation mit dem Titel „Das unlesbare Buch" sei ein wissenschaftliches Werk, in dem als Beleg für Hitlers propagandistische Gedankenführung und die erhebliche Widersprüchlichkeit und Verworrenheit des Originaltextes gerade einmal 1% des Originalwerks exemplarisch zitiert würde. Die Textübernahmen seien daher durch das urheberrechtliche Zitatrecht gerechtfertigt.
Die 7. Zivilkammer des Münchener Landgerichts sah die beabsichtigte Veröffentlichung der Broschüren mit Auszügen aus „Mein Kampf" hingegen nicht durch das Zitatprivileg gedeckt.
(al) 09.03.2012
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