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KARSTADT oder INTERSPORT ? BGH entscheidet Streit um Werbeaussage

Karstadt darf sich als Marktführer im Sportartikelbereich bezeichnen. Das hat der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jetzt entschieden und die Verurteilung des Warenhausunternehmens aufgehoben. Die Ursache für den Rechtsstreit zwischen der Karstadt Warenhaus GmbH und der INTERSPORT Deutschland eG fand sich 2007 auf der Internetseite von Karstadt. Hier stand im August 2007 unter der Rubrik „Das Unternehmen" die Angabe, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport.

Die deutsche Organisation der international tätigen INTERSPORT-Gruppe beanstandete diese Angabe als irreführend und klagte vor dem Landgericht München I auf Unterlassung. Das Unternehmen machte geltend, dass die in seinem Verbund unter dem INTERSPORT-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte im Geschäftsjahr 2005/06 einen deutlich höheren Jahresumsatz als die beklagte Karstadt GmbH erzielt hätten. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er betonte, dass es für die Frage der Irreführung nicht ausreiche, wenn sich - wie vom Oberlandesgericht München festgestellt - nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung irrige Vorstellungen über die Marktstellung von Karstadt macht. Eine Irreführung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittelte, sähen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Nach dem, was das Berufungsgericht bislang festgestellt hatte, sei diese Werbeaussage nicht unrichtig, auch wenn die in INTERSPORT-Gruppe zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften.

Bei einem Vergleich mit der Beklagten ziehe das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich sind. Für eine Irreführung sei daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht.

Dazu hatte das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, das die noch fehlenden Feststellungen treffen muss.


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(al) 16.03.2012



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