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Kompetenz-Erweiterung: FSF begutachtet fernsehähnliche Inhalte

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat einer Erweiterung der FSF-Anerkennung zugestimmt. Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) hatte beantragt künftig auch fernsehähnliche Inhalte in Telemedien begutachten zu dürfen. Gemeint sind Inhalte, die im Fernsehen laufen, aber auch im Internet zur Verfügung stehen, wie etwa Spielfilme, TV-Movies, Fernsehserien und Dokumentarfilme.

„Der Beschluss der KJM stellt eine Ausweitung der Kompetenzen der FSF dar, die ganz im Sinne der zunehmenden Konvergenz der Medien ist", sagte KJM-Vorsitzender Siegfried Schneider (Foto). „Wenn durch die Neuerung künftig mehr Anbieter fernsehähnlicher Inhalte in Telemedien ihre Inhalte vorab der Selbstkontrolle vorlegen, ist das ein Gewinn für den Jugendschutz."

So könne mit der Erweiterung der FSF-Anerkennung – wie auch schon mit der Anerkennung von FSK.online und USK.online im September 2011 – der Jugendmedienschutz vor allem im Bereich der entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote im Internet noch weiter verbessert werden, heißt es in einer Mitteilung der Jugendschützer.

Grundsätzlich sei jeder Anbieter für die Gewährleistung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei der Gestaltung seines Angebotes selbst verantwortlich. Er müsse vor der Verbreitung von Inhalten die mögliche entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Wirkung seines Angebotes auf Kinder und Jugendliche in eigener Verantwortung prüfen und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Zur Erfüllung dieser Verantwortung können sich Anbieter Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne einer „regulierten Selbstregulierung" bedienen – unter Beibehaltung der hoheitlichen Regulierungskompetenz. Hielten sich die Anbieter an die Vorgaben der anerkannten Selbstkontroll-einrichtungen und bewegten sich die Entscheidungen der Selbstkontrolleinrichtungen im Rahmen des ihnen übertragenen Beurteilungsspielraums, seien rechtsaufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem Anbieter durch die KJM oder die zuständige Landesmedienanstalt ausgeschlossen.


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(al) 16.03.2012



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