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Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine Vergütung an die Hersteller zahlen. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) auf die Klage einer irischen Verwertungsgesellschaft hin entschieden. Die Phonographic Performance (Ireland) Limited (PPL) hatte gegen den irischen Staat auf Feststellung geklagt. Irland verstoße demnach gegen das Unionsrecht, da nach irischem Recht die Betreiber von Hotels von der Verpflichtung freigestellt sind, für die Nutzung von Tonträgern in ihren Hotelzimmern eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die PPL klagte außerdem auf Schadensersatz.
Der irische High Court wandte sich daraufhin an den EuGH. Die Luxemburger Richter prüften zunächst, ob ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, im Sinne des Unionsrechts ein „Nutzer" sei, der eine „öffentliche Wiedergabe" eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers vornimmt. Der Gerichtshof habe bereits zum Begriff „öffentliche Wiedergabe" und die Kriterien zur Beurteilung entschieden, heißt es in der Mitteilung des EuGH.
So gehören zu den Kriterien erstens die zentrale Rolle des Nutzers. Dieser nehme nämlich eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält. Zweitens erläuterte der Gerichtshof einige Gesichtspunkte, die mit dem Begriff „öffentlich" untrennbar zusammenhängen. So müsse die „Öffentlichkeit" aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger und aus recht vielen Personen bestehen. Drittens sei es auch ein erhebliches Kriterium, ob eine „öffentliche Wiedergabe" Erwerbszwecken diene.
Der Hotelbetreiber in diesem Fall sei ein „Nutzer" im Sinne des Unionsrechts. Er sei deshalb verpflichtet, zusätzlich zu der vom Rundfunksender gezahlten Vergütung eine angemessene Vergütung für die Ausstrahlung eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers zu zahlen. Wenn nämlich der Hotelbetreiber einen in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträger in seine Gästezimmer überträgt, benutzt er diesen in autonomer Weise und sendet ihn im Vergleich zu dem Publikum, an das die ursprüngliche Wiedergabe gerichtet war, an ein separates, zusätzliches Publikum. Außerdem ziehe er wirtschaftliche Vorteile aus dieser Wiedergabe, die von denen, die der Radio- / Fernsehsender oder der Tonträgerhersteller erlangt hat, unabhängig sind.
Auch wenn in den Zimmern keine Fernseh- oder Radiogeräte, aber ein Gerät anderer Art und Tonträger in physischer oder digitaler Form zu Verfügung gestellt würden, ist der Hotelbetreiber ein „Nutzer", der eine „öffentliche Wiedergabe" eines Tonträgers im Sinne des Unionsrechts vornimmt. Das Unionsrecht beschränke zwar den Anspruch auf angemessene Vergütung im Falle einer „privaten Benutzung", es gestattet dem Mitgliedsstaaten jedoch nicht, einen Hotelbetreiber, der eine „öffentliche Wiedergabe" eines Tonträgers vornimmt, von der Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Vergütung freizustellen.
(al) 23.03.2012
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