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BVerwG: Fotografierverbot bei SEK-Einsatz war rechtswidrig

Das von der Polizei gegenüber Mitarbeitern einer Zeitung ausgesprochene Verbot, Polizeibeamte des Spezialeinsatzkommandos (SEK) während eines Einsatzes zu fotografieren, war rechtswidrig. Damit beendete das Bundesverwaltungsgericht Leipzig jetzt einen Rechtsstreit zwischen dem Haller Tagblatt und dem Land Baden-Württemberg.

In dem Verfahren durch zwei Instanzen ging es um den Einsatz von Beamten des Spezialeinsatzkommandos in der Schwäbisch Haller Fußgängerzone. Der SEK-Einsatz wurde von zwei Journalisten, darunter einem Fotoreporter, bemerkt. Nachdem dieser sich anschickte, Bilder von den Dienstfahrzeugen und den eingesetzten Beamten anzufertigen, forderte der Einsatzleiter ihn auf, das Fotografieren zu unterlassen. Der Journalist unterließ es daraufhin, Bilder anzufertigen. Die Polizei rechtfertigte das Verbot unter anderem damit, dass die eingesetzten Beamten des Spezialeinsatzkommandos durch die Veröffentlichung der angefertigten Fotografien hätten enttarnt werden können. Dadurch hätte ihre künftige Einsetzbarkeit im Spezialeinsatzkommando beeinträchtigt und sie selbst hätten persönlich durch Racheakte gefährdet werden können.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage des Zeitungsverlags ab. Auf die Berufung des Verlags stellte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim fest, dass das Vorgehen des Einsatzleiters rechtswidrig war. Der Verwaltungsgerichtshof hatte dabei unter anderem angenommen: Die Gefahr einer unzulässigen Veröffentlichung der angefertigten Fotografien habe nicht bestanden, weil mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte von einer Vermutung rechts-treuen Verhaltens der Presse und damit davon auszugehen sei, dass sie keine Porträtaufnahmen der eingesetzten Beamten und im Übrigen nur Fotografien veröffentlichen werde, auf denen die Beamten insbesondere durch Verpixelung ihrer Gesichter unkenntlich gemacht seien. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des beklagten Landes nun zurück. Die Polizei durfte nicht schon das Anfertigen der Fotografien untersagen. Der Einsatz von Polizeibeamten, namentlich ein Einsatz von Kräften des Spezialeinsatzkommandos stelle im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürften. Ein berechtigtes Interesse der eingesetzten Beamten könne dem entgegenstehen, wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht würden. Zur Abwendung dieser Gefahr bedürfe es aber regelmäßig keines Verbots der Anfertigung von Fotografien, wenn zwischen der Anfertigung der Fotografien und ihrer Veröffentlichung hinreichend Zeit bestünde, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen. Eine solche Lage war hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gegeben.

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) lobte das Urteil als ein „Entscheidung im Sinne der Pressefreiheit". BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff hatte bereits im Vorfeld deutlich gemacht, dass hier „Grundsatzfragen der Pressearbeit berührt" würden. Hätte der Revisionsantrag des Landes Baden-Württemberg Erfolg gehabt, könnte künftig jeder Einsatzleiter von Polizeieinsätzen „rigoros und ganz generell jede Bildberichterstattung verhindern". Dafür genüge dann die bloße Annahme, dass mit den Fotografien Missbrauch getrieben werden könnte und dass sie unbefugt veröffentlich werden könnten, so Wolff.

Der BDZV betonte aber auch, dass gerade Polizeieinsätze ein besonders sensitives Feld seien, bei dem eine kritische Berichterstattung – auch Bildberichterstattung – unerlässlich sei und gewährleistet werden müsse.


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(al) 30.03.2012



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