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Verpackungs-Streit: „Milka“ setzt sich gegen „Ritter Sport“ durch

Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der „Milka"-Doppelpackung und den Verpackungen der Marke „Ritter Sport". Das hat das Oberlandesgericht Köln Anfang April entschieden. Die Kraft Foods Deutschland GmbH als Inhaberin der Marke „Milka" hatte in 2010 Schokoladentafeln auf den Markt gebracht, bei denen zwei 40-g-Schokoladentafeln in einer Doppelpackung zusammengefasst waren. Durch eine Perforierung in der Mitte ließ sich die Doppelpackung in zwei einzelne gleich große fast quadratische Hälften trennen. Die Verpackung der Tafeln war weitgehend in der Farbe Lila gehalten und trug die Aufschrift „Milka". Außerdem war die „lila Kuh" darauf abgebildet.

Die Alfred Ritter GmbH & Co. KG, Inhaberin der Marke „Ritter Sport", sah jedoch aufgrund der quadratischen Form der beiden Tafelhälften ihr, auch als Marke eingetragenes, bekanntes Kennzeichen verletzt und nahm „Milka" auf Unterlassung des Inverkehrbringens, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der bereits hergestellten Tafeln in Anspruch. Das LG Köln hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Köln das Urteil jedoch abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, das sich auf Verbraucherumfragen stützt, erkenne zwar der weit überwiegende Teil der Konsumenten eine quadratisch verpackte Schokoladentafel mit Seitenlaschen ohne zusätzliche Kennzeichnungen durch Aufschriften oder Bilder als eine solche der Marke „Ritter" oder „Ritter Sport". Dennoch bestehe weder eine Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer „Verwässerung" der Klagemarke. Der Gesamteindruck bei den beanstandeten Tafeln werde weniger durch die Form als vielmehr durch die Farbgestaltung und den Schriftzug „Milka" bestimmt, so dass die Tafeln vom durchschnittlichen Verbraucher eindeutig der Marke der Beklagten zugeordnet würden. Auch durch die Aufschriften auf den beiden Hälften („Für Jetzt"/"Für Später"; „Für Mich"/"Für Dich"; „1. Halbzeit"/"2. Halbzeit") werde signalisiert, dass es sich um zwei Hälften einer Doppelpackung handele. Die quadratische Grundform der Packungshälften trete demgegenüber so zurück, dass sie nicht mehr prägend sei. Auch eine Verbraucherumfrage habe ergeben, dass nur ein zu vernachlässigender Anteil der Konsumenten die Milka-Doppelpackung mit der Marke „Ritter Sport" in Verbindung bringe.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Hiergegen kann die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.


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(al) 13.04.2012



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