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Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am Montag (23.04.2012) dem Land Nordrhein-Westfalen durch einstweilige Anordnung untersagt die in einer Pressemeldung enthaltenen Warnungen vor eZigaretten zu verbreiten. Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hatte in dieser Meldung vor nikotinhaltigen eZigaretten gewarnt, da diese als Arzneimittel anzusehen, aber nicht zugelassen seien und der Handel mit nicht als Arzneimittel zugelassenen eZigaretten strafbar sei.
Am selben Tag informierte das Ministerium die Bezirksregierungen über die nach seiner Meinung bestehende Rechtslage. Nikotin sei eine pharmakologisch wirkende Substanz und nikotinhaltige Liquids unterlägen als Funktionsarzneimittel dem Arzneimittelrecht. Die eZigarette als Applikator unterliege dem Medizinproduktegesetz. Der Erlass wurde auch allen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein zur Kenntnis gegeben und zwar mit dem Zusatz „Bitte informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter/innen“.
Ein Produzent von eZigaretten beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, dem Ministerium diese Äußerungen im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht änderte diesen Beschluss und gab dem Antrag der eZigaretten-Hersteller im Wesentlichen statt.
Mit Rücksicht auf die Berichterstattung in den Medien zur Verkehrsfähigkeit der eZigarette spreche Überwiegendes dafür, dass die streitigen Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirkten, so die Auffassung des Gerichts. Deshalb sei die rechtliche Einschätzung des Ministeriums nicht nur auf seine Vertretbarkeit zu überprüfen, vielmehr habe das Gericht eine eigene rechtliche Wertung am Maßstab des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes vorzunehmen. Danach seien die in der Pressemeldung und in dem Erlass enthaltenen Äußerungen rechtswidrig. Die eZigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterfielen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz. Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Die eZigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.
Dac Sprengel, Vorsitzender des Verbands für den eZigarettenhandel, will nun prüfen, welche juristischen Mittel zur Verfügung stehen, um für die spürbaren Umsatzeinbußen zahlreicher Händler einen Ausgleich zu schaffen. „Das Urteil ist ein weiteres wichtiges Ergebnis für alle Händler und Konsumenten. Wir sehen uns in unserer Auffassung bestätigt, dass die eZigaretten ausschließlich als frei verkäufliche Genussmittel zu betrachten sind. Außerdem gehen wir davon aus, dass nun auch alle politischen Stellen in Deutschland klar sehen, wie die eZigarette zu bewerten ist“, so Sprengel.
(al) 24.04.2012
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