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Der Syndikusanwalt gehört zur Anwaltschaft. Mit dieser deutlichen Feststellung fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) die Klarstellung in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dass ein Anwalt auch im Anstellungsverhältnis für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich tätig sein kann und darf. Mit einem Änderungsvorschlag soll eine Spaltung der Anwaltschaft vermieden und die Vielfalt der berufsrechtlich zulässigen Tätigkeitsfelder für die Rechtsanwaltschaft bewahrt werden.
Der DAV schlägt dem Gesetzgeber vor, ein gesetzliches Abgrenzungskriterium in § 46 BRAO aufzunehmen. Der angestellte Anwalt übt seinen anwaltlichen Beruf dann aus, wenn er Berater und Vertreter in den Rechtsangelegenheiten seines nichtanwaltlichen Dienstherrn ist. DAV-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer übermittelte den vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins beschlossenen Änderungsvorschlag nun der Bundesjustizministerin.
(al) 10.05.2012
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