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„ZAPPA“-Marke muss gelöscht werden - BGH gibt Festival-Veranstaltern recht

Die Arf-Society e.V. aus Bad Doberan, Veranstalter des „Zappanale"-Festivals und Fanclub des Musikers, konnte sich vor dem Bundesgerichtshof gegen einen US-amerikanischen Trust durchsetzen. Der Trust verwaltet den Nachlass des 1993 verstorbenen Rockmusikers Frank Zappa und ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke „ZAPPA". Die Arf-Society veranstaltet seit 1990 das Musikfestval „Zappanale" und vertreibt unter dieser Bezeichnung auch Tonträger und Bekleidungsstücke.

Die Nachlassverwalter verlangten im Jahr 2009 Unterlassung und Schadensersatz von den „Zappanale"-Veranstaltern. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung und erklärte auf eine Widerklage hin die Gemeinschaftsmarke mangels Benutzung für verfallen.

Auch die Karlsruher Richter wiesen die Revsion nun zurück. Die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA" sei zu löschen, weil der Kläger die Marke nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt habe. Die vom Kläger angeführten Verwendungsbeispiele genügten den Anforderungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung an eine rechtserhaltende Benutzung nicht. Die Verwendung des Domainnamens „zappa.com" stelle keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung „ZAPPA" dar. Das Publikum fasse, nach Ansicht des Gerichts, den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die Benutzung des Zeichens „ZAPPA Records" werde der kennzeichnende Charakter der Marke „ZAPPA" beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheide.

Da die Marke „ZAPPA" verfallen ist, sei das vom Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung „Zappanale" für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.


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(al) 01.06.2012



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