Samstag, 15. August 2026

Aktuelle Ausgabe

ANZEIGE


Coca-Cola vs PepsiCo - Hamburger Landgericht entscheidet im Flaschenstreit

Die von PepsiCo für die Abfüllung von Cola eingesetzte sog. Carolina-Flasche ähnelt der von Coca-Cola verwendeten 0,2 Liter Konturglasflasche nicht so sehr, dass dadurch das Markenrecht von Coca-Cola verletzt wird. Das entschied das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 31. Mai 2012.

Mit ihrer Klage wollten drei Unternehmen des Coca-Cola Konzerns erreichen, dass der beklagten PepsiCo Deutschland GmbH verboten wird, in Deutschland weiterhin die 2010 eingeführte sog. Carolina-Flasche für die Abfüllung von Erfrischungsgetränken zu verwenden.

Coca-Cola hat die Form ihrer typischen 0,2 Liter Flasche als Marke schützen lassen. Die Coca-Cola Company ist Inhaberin einer dreidimensionalen Europäischen Gemeinschaftsmarke „Konturflasche". Die klagenden Unternehmen sind der Meinung, PepsiCo habe sich mit der für die Abfüllung von Cola eingesetzten Carolina-Flasche so stark an die 0,2 Liter Coca-Cola Konturflasche angenähert, dass hierdurch Markenrechte von Coca-Cola an der Flaschenform verletzt würden. PepsiCo nutze in unlauterer Weise die Attraktivität und den guten Ruf der klägerischen Marke „Konturflasche" aus. Darüber hinaus werde die Unterscheidungskraft der Marke Coca-Cola beeinträchtigt, da sie in den Augen der angesprochenen Verbraucher verwässert werde.

Die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts Hamburg folgte dieser Argumentation nicht. Den Klägerinnen stehe kein Anspruch wegen Verletzung ihrer Marke zu, da es an einer hinreichenden Ähnlichkeit der betroffenen Flaschen fehle. Deshalb werde durch die Carolina-Flasche in den Augen der angesprochenen Verbraucher weder das „Image" von Coca-Cola ausgenutzt, noch die Kennzeichnungskraft der Konturflasche als Marke beschädigt. Mangels hinreichender Ähnlichkeit werde auch nicht die Gefahr einer Verwechslung der Carolina-Flasche mit der geschützten Coca-Cola Konturflasche begründet. Die angesprochenen Verbraucher stellten aufgrund der deutlichen Abweichungen zwischen den Flaschen keine gedankliche Verbindung zwischen der Carolina-Flasche und der Coca-Cola Konturflasche her, so das Gericht.

Der Umstand, dass die Carolina-Flasche mit der Konturflasche insoweit übereinstimme, als es sich ebenfalls um eine Flasche mit taillierter Grundform handele, reiche nicht aus, um eine hinreichende Ähnlichkeit zu begründen. Die taillierte Flaschenform sei eine von vielen Herstellern eingesetzte und damit allgemein übliche ästhetisch-funktionale Grundform, die nicht schutzfähig sei.

Vor dem Hintergrund, dass bereits die Flaschenformen nicht ausreichend ähnlich seien, komme es nicht mehr darauf an, inwieweit weiterhin das auf der Carolina-Flasche stets angebrachte Markenetikett der Ähnlichkeit entgegenstehe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.


zurück

(al) 15.06.2012



Titelschutz anmelden

 

Wir informieren Sie

 

Erscheinungstermine