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OLG München bestätigt Veröffentlichungsverbot von Auszügen aus „Mein Kampf“

Peter McGee, der britische Verleger des Partworks „ZEITUNGSZEUGEN", darf keine Broschüre mit Originalauszügen aus „Mein Kampf" an die Kioske bringen. Das OLG München hat das zuletzt vom Landgericht München I am 08.03.2012 verfügte Veröffentlichungsverbot für kommentierte Auszüge aus dem Buch „Mein Kampf“ von Adolf Hitler bestätigt.

Auf Antrag des Freistaats Bayern hatte das Landgericht München I bereits am 25.01.2012 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der einer britischen Verlagsgesellschaft und deren Geschäftsführer ein entsprechendes Vorhaben untersagt wurde. Mit landgerichtlichem Urteil vom 08.03.2012 wurde diese einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete Berufung hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München nunmehr zurückgewiesen.

Der ZEITUNGSZEUGEN-Verleger argumentierte, die geplante Publikation mit dem Titel "Das unlesbare Buch" sei ein wissenschaftliches Werk, in dem gerade einmal 1% des Originalwerks exemplarisch zitiert würde. Die Textübernahmen seien daher durch das urheberrechtliche Zitatrecht gerechtfertigt. Das Verbot der Veröffentlichung komme zudem einer Zensur gleich.

Die Richter des OLG sahen dies anders. Dem Freistaat Bayern als Inhaber der urheberrechtlichen Verwertungsrechte an Hitlers „Mein Kampf“ stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen beide Antragsgegner aus § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz) zu. Die Ankündigung, dass der Verlag die Beilage „Das unlesbare Buch“ veröffentlichen werde, zeige, dass der Verlag sich in naher Zukunft in der entsprechenden Weise rechtswidrig verhalten werde. Dies genüge für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Auch der Geschäftsführer des Verlags hafte für die drohende Urheberrechtsverletzung, weil er zumindest Kenntnis von der bevorstehenden Veröffentlichung hatte und nichts zu deren Verhinderung unternommen hat.

Die Veröffentlichung sei nicht durch die urheberrechtliche Schranke des Zitatrechts gerechtfertigt. Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen. Das zitierende Werk muss dabei aber die Hauptsache, das Zitat die Nebensache bleiben. So sei es aber im Streitfall nicht, da hier die in eigenen Spalten wiedergegebenen Textstellen aus „Mein Kampf“ nicht als Beleg oder Erörterungsgrundlage für die ihnen zugeordneten Kommentare dienen. Der Leser werde vielmehr letztlich dazu aufgefordert, sich durch die Lektüre der Auszüge des Originalwerks, nicht der Kommentare, ein eigenes Bild zu machen. Die Grenze des zulässigen Zitatzwecks sei damit überschritten.

Es sei für die Beurteilung nach dem Urheberrecht es ohne Belang, ob unabhängig davon ein hoheitliches Verbot der Vervielfältigung und Verbreitung des Werks bestehe. Die Rechtspositionen, auf die sich der Verlag und dessen Geschäftsführer berufen, hätten gegenüber den dem Freistaat Bayern zustehenden Rechten keinen Vorrang.

Wegen des Zeitablaufs bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache war, wie das Oberlandesgericht ausgeführt hat, eine Regelung durch einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Freistaat Bayern nötig. Diesem könne nicht zugemutet werden, die drohende Verletzung seiner Verwertungsrechte hinzunehmen. Die Beeinträchtigung, die ihm dadurch erwachsen würde, dass seine Entscheidung, „Mein Kampf“ nicht veröffentlichen zu lassen, unterlaufen wird, kann auch durch Sekundäransprüche (also z.B. spätere Schadensersatzansprüche) nicht angemessen ausgeglichen werden.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig, da in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die deutsche Zivilprozessordnung weitere Rechtsmittel nicht vorsieht. Der mögliche Streit der Parteien in der Hauptsache selbst ist damit nicht entschieden. Die Urteilsgründe im vorliegenden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz dürften, so das Gericht, jedoch auch für diese Entscheidung Gewicht haben.


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(al) 18.06.2012



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